In den Strafverfahren der vergangenen Jahre bestritten die Mitglieder der Führung der DDR vehement, dass es jemals einen Schießbefehl gegeben habe. Streng juristisch betrachtet haben sie recht, denn die Gesetze, Anordnungen und Befehle zum Schußwaffengebrauch begründeten lediglich einen "Erlaubnistatbestand", nicht jedoch die Verpflichtung zum Todesschuß.
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