"In Erweiterung dieser Bestimmungen sind die Wachen, Posten und Streifen [...] verpflichtet, die Schußwaffe in folgenden Fällen anzuwenden: zur Festnahme von Personen, die sich den Anordnungen der Grenzposten nicht fügen, indem sie auf Anruf »Halt - stehenbleiben - Grenzposten« oder nach Abgabe eines Warnschusses nicht stehenbleiben, sondern offensichtlich versuchen, die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu verletzen und keine andere Möglichkeit zur Festnahme besteht"
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