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Willi Block: Fernschreiben an das Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen

An Ministerialrat Rehlinger, 11. Februar 1966

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fuer herrn minrat rehlinger:

propagandaluegen der sed um willi block

nachdem von westlicher seite die identitaet des am 7. februar 1966 an der zonengrenze bei staaken erschossenen fluechtlings willi block zweifelsfrei festgestellt woden war, konnte auch die zonenpresse diesen neuen fluechtlingsmord nicht mehr verheimlichen. wie in frueheren faellen, in denen der tatbestand der toetung nicht mehr abzustreiten war, wird auch diesmal das opfer diffamiert. in einer adn-meldung wird willi block als ein mehrfach vorbestrafter krimineller b(...) bezeichnet, der u.a. wegen umfangreicher agententaetigkeit fuer geheimdienste, polizei und agentenzentralen in westberlin zu einer mehrjaehrigen zuchthausstrafe verurteilt worden sei. er sei (...) auch beauftragt gewesen, militaerspionage zu betreiben und die grenzsicherungsanlagen auszuspionieren.

diese behauptungen sind erlogen. den untersuchungsausschuss freiheitlicher juristen, zu dem er angeblich jhahrelange verbindungen unterhalten hat, hat block lediglich ein einziges mal, und zwar am 28.8.1962, zu einer beratung aufgesucht. aus einem damals von block vorgelegten urtel des kreisgerichts nauen vom 7.8.1962 ist folgendes ueber seinen lebenslauf ersichtlich:

nach abschluss seiner lehre als bauschlosser und kurzer beruflicher taetigkeit d trat block im mai 1954 der sowjetzonalen grenzpolizei bei. im februar 1959 schied er als feldwebel – wie es ausdruecklich im urteil heißt – „n ehren" aus.

block arbeitete dann bis zu seiner ersten flucht am 13. januar 1962 in einem volkseigenen moertelwerk in seeburg als brigadier. hm wird ausdruecklich „eine gute einstellung zur arbeit" bescheinigt. 1958 war er kandidat uns 1960 mitglied der sed geworden. wie sich aus dem urteil ergibt, war block bis zu diesem zeitpunkt nicht bestraft.

auf bitten seines vaters kehrte er bereits nach einem monat in die sbz zurueck. er wurde zunaechst fuer fuenf wochen in das aufnahmeheim berlin-blankenfelde eingewiesen. dort wurde er vom staatssicherheitsdienst zu spitzeldiensten verpflichtet. unter dem decknamen „ritz rabe" sollte er zunaechst stimmungsberichte ueber die lagerinsassen, also umsiedler aus dem westen und rueckkehrer, abgeben. spaeter sollte er sich von seinem wohnort telefonisch bei dem ssd-offizier unger in ostberlin melden.

in dem gegen ihn wegen der flucht eingeleiteten strafverfahren wurde block am 7.8.1962 durch das kerisgerichtn nauen unter vorsitz der richterin ernestine k(...) eines grenzdurchbruchs fuer schuldig befunden, jedoch wurde von einer bestrafung abgesehen.

in der urteilsbegruendung heisst es: „obwohl der angeklagte damit rechnen mußte, dass er nach seiner rueckkehr in die deutsche demokratische republik bestraft werden wuerde, hat er sich bei der deutschen grenzpolizei gemeldet. aus seinem entschluss, aus seiner rueckkehr in die deutsche demokratische republik, ist zu ersehen, dass der angeklagte trotz seiner unter erheblicher alkoholeinwirkung begangenen handlung ehrlich zu unserem arbeiter-und-bauern-staatsteht. er hat bereits die richtigen lehren gezogen und durch sein gesamtes verhalten seit dem 12.2.1962, nach erhalt des briefes seines vaters, bewiesen, dass bei ihm eine grundlegende wandlung eingetreten ist, somit eine bestrafung nicht mehr erforderlich erscheint."

trotz der guenstigen verurteilung durch das gericht wurde block aber aus der partei ausgeschlossen und in seinem betrieb in eine niedrigere lohngruppe eingestuft.

aus furcht vor weiteren massregelungen fluechtete block am 18.8.1962 ein zweites mal auf dem selben wege wie bei seiner ersten flucht nach westberlin.

nach feststellungen der westberliner polizei ist block einige zeit spaeter erneut in die sbz zurueckgekehrt. dieses mal wurde er zu einer dreijaehrigen zuchthausstrafe verurteilt. nach der ende 1965 erfolgten entlassung aus der haft versucht block am 7.2.1966, ein drittes mals zu fluechten. diesen dritten versuch mußte er mit dem leben bezahlen.

die behauptung der sed, block sei ein „mehrfach vorbestrafter krimineller" erweist sich an hand der vorliegenden unterlagen eindeutig als propagandaluege. block hatnur zweimal wegen „grenzdurchbruchs" vor gericht gestanden. einmal ist von strafe abgesehen worden, im zweiten falle ist er zu drei jahren zuchthaus verurteilt worden. dieses urteil waere in einem rechtsstaat nicht moeglich.

auch die angebliche verbindung zu agentenzentralen und geheimdiensten ist jedenfalls insoweit gelogen, als es sich dabei um westliche dienststellen handeln soll. block ist im gegenteil vom sowjetzonalen staatssicherheitsdienst zu spitzeldiensten gepresst worden.

fuer die bewertung des von schiesswuetigen grenzsoldaten an block begangenen mordes ist die jetzt von der sed-propaganda erfundene darstellung ohne bedeutung. auch ein „mehrfach vorbestrafter krimineller" haette nicht einfach erschossen werden duerfen, ganz abgesehen davon, dass den moerdern die person ihres opfers zum zeitpunkt der tat unbekannt war.

berichtigung im 6. abs. con unten muß es heißen: trotz der guenstigen beurteilung.....

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Ouelle: BArch, B-137/6429, Bl. 23-24
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