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Paul Schultz: Vermerk des MfS zur Überführung und Bestattung

27. Dezember 1963

Aktenvermerk

Betr.: Grenzverletzer SCHULTZ Paul

Nach Rücksprache mit dem Gen. Generalmajor Beater wurden folgende Maßnahmen eingeleitet:

1. Zur Weiterleitung des zeitweilig einbehaltenen Telegrammes der Westberliner Polizei an die Verwandten von SCHULZ wurde mit Gen. Meerbach Abt. - M - Rücksprache genommen. Bei Einhaltung der Konspiratin und Gewährleistung einer schnellen und ordnungsgemäßen Abfertigung ist die Weiterleitung erst am 27.12.63 gegen 8.00 Uhr möglich. Das Telegramm wird dann gegen 9.00 Uhr Spätestens 10.00 Uhr in Neubrandenburg sein.

Das vorliegende Telegramm wird 7.00 Uhr zur Abt. M gebracht. Gleichzeitig wird dem Gen. Meerbach eine Notiz übergeben mit der Bitte dafür Sorge zutragen, daß die zu erwartente Rückantwort aus Neubrandenburg an die Westberliner Polizei ebenfalls sofort weitergeleitet wird.

2. Mit dem OvD der BV Neubrandenburg wurde Rücksprache genommen. Ihm wurde der Inhalt des Telegrammes bekanntgegeben. Er wurde beauftragt, davon den Stellvertreter Operativ Gen. Stiller zu unterrichten und mit ihm folgende Aufgaben abzusprechen.

Beim Postamt in Neubrandenburg ist Sicherzustellen, daß die Angehörigen des SCH. das Telegramm nur im Beisein eines Angehörigen der VP ( Mitarbeiter des MfS ) ausgehändigt bekommen.

Die Angehörigen des SCH. sind zu beeinflussen, der vorgeschlagenen Überführung zuzustimmen.

Von ihnen ist sofort ein Telegramm an die Westberliner - Polizei zuschicken in dem sie sich mit der Überführung einverstanden erklären, den genannten Zeitpunkt bestätigen und mitteilen, daß sie mit der Überführung das Städtische Bestattungswesen von Groß-Berlin, Berlin n 4, Chausseestraße 5, Tel. 42 63 83 beauftragt haben.

Durch die BV ist zu sichern, daß dieses Telegramm sofort bearbeitet wird.

Der OvD wurde beauftragt, dem Gen. Hptm (...) mitzuteilen, daß dieser auf Entscheidung des Gen. (...) die weiteren Maßnahmen selbst leitet.

Es ist darauf zu achten, daß wird nicht als MfS in Erscheinung treten.

Bei allen auftauchenden Fragen ist sofort der Leitercder HA V zu verständigen.

3. Am 27.12.63 muß durch die HA V gesichert werden, daß das städtische Bestattungswesen kurzfristig die Überführung der Leiche des SCH. übernimmt.

Quelle: BStU, MfS, ZKG Nr. 13077, Bl. 57-58
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