MfS-Information über die Erschießung von Roland Hoff
29. August 1961
[Auszüge zu Roland Hoff]Am 29.8.61 gegen 14.10 Uhr versuchte eine männliche Person in Teltow (24 mtr. ostwärts der Industriebrücke) den Teltow-Kanal zu durchschwimmen und die in der Kanalmitte verlaufende Staatsgrenze nach Westberlin zu durchbrechen.
Durch die am Kanal eingesetzten Sicherungskräfte wurde die Person kurz vor Erreichen des Kanales festgestellt und angerufen. Es gelang der Person zunächst noch, in das Wasser zu springen und in Richtung Westberlin zu schwimmen. Daraufhin wurde ein Warnschuß abgegeben, auf den diese Person aber nicht reagierte. Von den Sicherungskräften erfolgten danach mehrere gezielte MPi- und ein Karabinerschuß, die dazu führten, daß diese Person sofort unterging.
Durch die sofort eingeleiteten Untersuchungen konnte kurze Zeit später eine Aktentasche aus dem Wasser geborgen werden, die der Grenzverletzer bei sich geführt hatte. Aus dem in der Aktentasche befindlichen Arbeitsbuch war ersichtlich, daß es sich um den
Hoff, Roland
geb. 19.3.1934 in Hannover
wohnhaft gewesen in Forst/Lausitz, Bahnhofstr. 38,
handelte.
Gegen 17.45 Uhr konnte unsere Feuerwehr die Leiche unbemerkt bergen, während die Westfeuerwehr die Suche bis zum nächsten Tag fortsetzte. Die Leiche wurde nach Potsdam überführt.
[...]
Die über Hoff geführten Ermittlungen ergaben, daß er am 26.6.1961 von Hannover in die DDR gekommen ist und vom Aufnahmeheim Barby nach Forst eingewiesen wurde.
Er war wegen Trunkenheit am Steuer in Westdeutschland bereits dreimal vorbestraft. Einem erneuten Verfahren, das gegen ihn eingeleitet worden war, entzog er sich durch die Übersiedlung in die DDR.
Nach seiner Einweisung nach Forst war Hoff im Wasserwerk Forst beschäftigt. Dort zeigte er sich ebenfalls als eine unverlässliche Person, die ständig negativ auftrat, zu stark dem Alkohol zuneigte, durch Arbeitsbummelei auffiel und Schlägereien mit den Arbeitskollegen zu inszenieren versuchte.
Er brachte wiederholt zum Ausdruck, daß er nach Westberlin zurückwill und alles daran setzen wird, um dies zu erreichen.
Am 23.8.61 betrank sich Hoff im Betrieb dermaßen stark, daß er nicht mehr arbeitsfähig war. In diesem Zustand fing er mit dem Meister und dem Betriebsleiter des Wasserwerkes einen Streit an. Da Hoff der Aufforderung des Betriebsleiters, den Betrieb zu verlassen, nicht nachkam, sah sich der Betriebsleiter gezwungen, das Schnellkommando der VP anzufordern und H. gewaltsam aus dem Betrieb zu entfernen. H. wurde auf Grund dieses Zwischenfalles sofort fristlos entlassen. Nach einer Aussprache bei der VP am 24.8. versprach Hoff zwar sich zu bessern, wurde aber am gleichen Tage von Forst aus flüchtig.
Das Vorkommnis selbst wurde von unserer Seite noch von ca. 40 Arbeitskräften des VEB GUMM - Außenstelle Trebbin - beobachtet, die ca. 300 mtr. vom Durchbruchsort entfernt mit Grenzsicherungsarbeiten beschäftigt waren.
Da aus unmittelbarer Nähe dieses Arbeitskommandos ebenfalls auf den Grenzverletzer geschossen wurde, kam es unter den Arbeitern zu einer gewissen Erregung.
Auf Grund dieser Situation und einer damit verbundenen Menschenansammlung auf westberliner Seite wurde zur Verhinderung von Provokationen von dem Brigadier des Arbeitskommandos angewiesen, die Arbeiten sofort einzustellen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch durch die Posten der DGP [Deutsche Grenzpolizei, d. Hg.] die Anweisung, daß die Arbeiter sofort den Grenzbereich zu verlassen haben.
Einer dieser Arbeiter, Sch., Thilo, geb. 2.8.1940, wohnhaft Mahlow, Steinstraße 12, äußerte in diesem Zusammenhang: "Hier wird von Deutschen auf Deutsche geschossen." Er wurde daraufhin der Grenzabteilung zugeführt und vom Aufklärungsoffizier dieser Einheit vernommen.
Die Untersuchung ergab jedoch keinerlei Hinweise darüber, daß Sch. diese Äußerung zu provokatorischen Zwecken getan hatte. Es handelte sich offensichtlich um eine Äußerung, die unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens und ohne weitere Überlegung erfolgt war. Sch. wurde deshalb gegen 17.00 Uhr wieder entlassen.
Die Einschätzung der in dem Arbeitskommando tätigen Arbeiter ist auch zu sagen, daß sie bereits 4-5 Tage in diesem Abschnitt zur Anlage von Grenzbefestigungen eingesetzt waren und ihre Aufgaben bisher einwandfrei durchführten.
Quelle: BStU, MfS, ZAIG 510, Bl. 4-6.