geboren am 18. Juni 1936
erschossen am 14. Oktober 1961
in der Spree nahe der Schillingbrücke
an der Sektorengrenze zwischen Berlin-Friedrichshain und Berlin-Kreuzberg
Werner Probst war 25 Jahre alt, als er am späten Abend des 14. Oktober 1961 versuchte, vom Spreeufer an der Schillingbrücke aus an das West-Berliner Ufer zu schwimmen. Gegen 22.20 Uhr wurde der Flüchtende von einem Grenzsoldaten entdeckt, der mit einem Scheinwerfer die Wasseroberfläche kontrollierte. Daraufhin gab ein zweiter Grenzsoldat Warnschüsse auf den Schwimmer ab.In Berlin geboren und aufgewachsen, ist Werner Probst 25 Jahre alt, als er im Oktober 1961 in den Westteil der Stadt flüchten will. Er wohnt bei seinen Eltern im Stadtbezirk Friedrichshain und arbeitet zuletzt als Kraftfahrer in einem volkseigenen Betrieb. Vor dem Mauerbau war er bei einem West-Berliner Transportunternehmen beschäftigt. Werner Probst war jedoch kein gewöhnlicher Grenzgänger. Seit Februar 1959 wird er vom Ministerium für Staatssicherheit unter dem Decknamen „Harry" als so genannter Geheimer Informator geführt. [1] Ein eigener Aktenvorgang dokumentiert seine Spitzeltätigkeit und enthält Angaben über Werdegang, Lebenswandel und politische Einstellung des inoffiziellen Mitarbeiters. [2]
Als Werner Probst sich zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet, ist er ohne Berufsausbildung und kann kaum schreiben. Die Schule soll er vorzeitig verlassen haben und schon als Jugendlicher durch Diebstahlsdelikte aufgefallen sein. [3] Wie es bei der DDR-Geheimpolizei gängige Praxis ist, stellen seine Vorstrafen offenbar eine der „Werbungsgrundlagen" dar. [4] So könne Werner Probst als Stasi-Spitzel, „seine begangenen Fehler wieder gut machen und erreichen, dass seine Strafen gelöscht werden", formuliert sein Führungsoffizier. [5] Außerdem sind die Kontakte, die er zu vermeintlich „dunklen Elementen" und der so genannten „Halb- und Unterwelt" in beiden Teilen der Stadt haben soll, für das MfS von Interesse. „Da der GI einen großen Bekanntenkreis in der Unterwelt hat", heißt es im Werbungsbericht, „wird er zum tippen und aufklären dieser Personen eingesetzt." [6] Einmal zum Spitzel gedungen, mischt sich Werner Probst in der folgenden Zeit unter die Grenzgänger, späht Schiebereien aus und liefert regelmäßig Berichte über Leute, die er in West-Berliner Kneipen kennen lernt. Dabei scheint er weniger aus weltanschaulicher Überzeugung als um des eigenen Vorteils willen mit dem MfS zu kooperieren. Verdient er doch neben seiner Spitzeltätigkeit begehrtes Westgeld und genießt eine gewisse Bewegungsfreiheit.
Als es damit nach dem Mauerbau vorbei ist, kann oder will sich Werner Probst mit der neuen Situation nicht abfinden. Schon drei Tage nach Beginn der Sperrmaßnahmen wird er vorübergehend festgenommen, weil er am Bahnhof Friedrichstraße in betrunkenem Zustand den Grenzübergang nach West-Berlin passieren will. Das MfS reagiert darauf mit der Drohung, „daß er bei einem weiteren Male inhaftiert und die Verbindung von uns zu ihm abgebrochen wird.„ [7] Dann macht sein Führungsoffizier den Vorschlag, Werner Probst als Spitzel in den Westen abzusetzen und kann ihn damit noch eine zeitlang bei der Stange halten. [8] Als dieses Vorhaben fallen gelassen wird, weil ihm die Voraussetzungen für eine Ausbildung im Chiffrieren fehlen, sieht Werner Probst offenbar keinen Grund mehr, in der DDR zu bleiben. [9] Er habe, so die Vermutung der Staatssicherheit, die in seine IM-Akte eingeht, nicht einsehen wollen, dass er nicht nach West-Berlin durfte und den „Grenzdurchbruch" in erster Linie unternommen, um an seine auf einem West-Berliner Konto angelegten Ersparnisse heranzukommen. [10] Ob die Beweggründe von Werner Probst damit zutreffend wiedergegeben sind, ist ungewiss, da er selbst keine Erklärung hinterlassen hat.
Am Abend des 14. Oktober 1961 begibt sich der 25jährige Ost-Berliner nicht weit von der elterlichen Wohnung entfernt zur Spree und steigt unterhalb der Schillingbrücke ins Wasser, um an das gegenüberliegende West-Berliner Ufer zu schwimmen. Dabei wird er gegen 22.30 Uhr von Grenzposten entdeckt, die den Fluss von der Brücke aus bewachen. Während einer der Posten die Wasseroberfläche mit einem Scheinwerfer ausleuchtet, eröffnen zwei andere nach Abgabe von Signal- und Warnschüssen das Feuer auf den schwimmenden Flüchtling. [11] Werner Probst schafft es bis zur Ausstiegsleiter an der West-Berliner Kaimauer und hangelt sich, schon an Oberschenkel und Schläfe verletzt, an den Sprossen nach oben, als er tödlich getroffen zusammenbricht. Militärisch-nüchtern wird sein gewaltsamer Tod in einem der überlieferten Berichte protokolliert: „Als die Person die Leiter erreichte, wurden Zielschüsse abgegeben. P. wurde getroffen und stürzte unmittelbar am Ufer auf Westberliner Gebiet hin. Zur gleichen Zeit erschien die alarmierte Wasserschutzpolizei, welche den Grenzverletzer vom Ufer zog und mit dem Boot zur Oberbaumbrücke brachte. Bei Ankunft war die Person bereits tot." [12]
Auch im Westteil der Stadt werden die nächtlichen Schüsse am Kreuzberger Spreeufer polizeilich registriert. Was es damit auf sich hat, lässt sich aber nicht sogleich ausmachen. [13]
Erst in den folgenden Tagen verdichten sich die Anhaltspunkte, dass die Schüsse einem Flüchtling galten. So übermittelt die in West-Berlin lebende Halbschwester von Werner Probst den Behörden, was sie von dessen Eltern erfahren hat. Sie bekamen demnach am 16. Oktober ohne Angabe von Ort und Zeitpunkt mitgeteilt, ihr Sohn sei bei einem Fluchtversuch erschossen worden. Die Bitte, ihn vor der Beisetzung noch einmal sehen zu dürfen, sei den Eltern verwehrt worden. [14] Aussagen von fahnenflüchtigen Grenzposten bringen schließlich Aufschluss darüber, dass der Tod von Werner Probst und die Schüsse an der Schillingbrücke zusammenhängen. Auf dieser Grundlage stellt die West-Berliner Polizei noch im Oktober 1961 Strafanzeige wegen Totschlags gegen unbekannte Angehörige der in diesem Bereich stationierten Kompanie der 1. Grenzbrigade. [15]
Dreißig Jahre später werden die Ermittlungen wieder aufgenommen und drei ehemalige Grenzposten als mutmaßliche Täter identifiziert. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Tat zunächst als Mord aus niederen Beweggründen ansieht, weil das Opfer seinerzeit das westliche Ufer schon erreicht hatte, lautet die Anklage schließlich auf gemeinschaftlichen Totschlag. [16] Im Mai 1995 spricht das Landgericht Berlin die drei Angeklagten in diesem Sinne schuldig, wobei die Frage, wer von ihnen Werner Probst tödlich getroffen hat, in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden kann. Bei der Strafzumessung geht das Gericht wie in den meisten Mauerschützenprozessen zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die Tat „aufgrund einer – wenn auch offensichtlich rechtswidrigen – Befehlslage innerhalb einer Hierarchie begangen haben, an deren unterem Ende sie selbst standen." [17]
Text: Christine Brecht
Als Werner Probst sich zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet, ist er ohne Berufsausbildung und kann kaum schreiben. Die Schule soll er vorzeitig verlassen haben und schon als Jugendlicher durch Diebstahlsdelikte aufgefallen sein. [3] Wie es bei der DDR-Geheimpolizei gängige Praxis ist, stellen seine Vorstrafen offenbar eine der „Werbungsgrundlagen" dar. [4] So könne Werner Probst als Stasi-Spitzel, „seine begangenen Fehler wieder gut machen und erreichen, dass seine Strafen gelöscht werden", formuliert sein Führungsoffizier. [5] Außerdem sind die Kontakte, die er zu vermeintlich „dunklen Elementen" und der so genannten „Halb- und Unterwelt" in beiden Teilen der Stadt haben soll, für das MfS von Interesse. „Da der GI einen großen Bekanntenkreis in der Unterwelt hat", heißt es im Werbungsbericht, „wird er zum tippen und aufklären dieser Personen eingesetzt." [6] Einmal zum Spitzel gedungen, mischt sich Werner Probst in der folgenden Zeit unter die Grenzgänger, späht Schiebereien aus und liefert regelmäßig Berichte über Leute, die er in West-Berliner Kneipen kennen lernt. Dabei scheint er weniger aus weltanschaulicher Überzeugung als um des eigenen Vorteils willen mit dem MfS zu kooperieren. Verdient er doch neben seiner Spitzeltätigkeit begehrtes Westgeld und genießt eine gewisse Bewegungsfreiheit.
Als es damit nach dem Mauerbau vorbei ist, kann oder will sich Werner Probst mit der neuen Situation nicht abfinden. Schon drei Tage nach Beginn der Sperrmaßnahmen wird er vorübergehend festgenommen, weil er am Bahnhof Friedrichstraße in betrunkenem Zustand den Grenzübergang nach West-Berlin passieren will. Das MfS reagiert darauf mit der Drohung, „daß er bei einem weiteren Male inhaftiert und die Verbindung von uns zu ihm abgebrochen wird.„ [7] Dann macht sein Führungsoffizier den Vorschlag, Werner Probst als Spitzel in den Westen abzusetzen und kann ihn damit noch eine zeitlang bei der Stange halten. [8] Als dieses Vorhaben fallen gelassen wird, weil ihm die Voraussetzungen für eine Ausbildung im Chiffrieren fehlen, sieht Werner Probst offenbar keinen Grund mehr, in der DDR zu bleiben. [9] Er habe, so die Vermutung der Staatssicherheit, die in seine IM-Akte eingeht, nicht einsehen wollen, dass er nicht nach West-Berlin durfte und den „Grenzdurchbruch" in erster Linie unternommen, um an seine auf einem West-Berliner Konto angelegten Ersparnisse heranzukommen. [10] Ob die Beweggründe von Werner Probst damit zutreffend wiedergegeben sind, ist ungewiss, da er selbst keine Erklärung hinterlassen hat.
Am Abend des 14. Oktober 1961 begibt sich der 25jährige Ost-Berliner nicht weit von der elterlichen Wohnung entfernt zur Spree und steigt unterhalb der Schillingbrücke ins Wasser, um an das gegenüberliegende West-Berliner Ufer zu schwimmen. Dabei wird er gegen 22.30 Uhr von Grenzposten entdeckt, die den Fluss von der Brücke aus bewachen. Während einer der Posten die Wasseroberfläche mit einem Scheinwerfer ausleuchtet, eröffnen zwei andere nach Abgabe von Signal- und Warnschüssen das Feuer auf den schwimmenden Flüchtling. [11] Werner Probst schafft es bis zur Ausstiegsleiter an der West-Berliner Kaimauer und hangelt sich, schon an Oberschenkel und Schläfe verletzt, an den Sprossen nach oben, als er tödlich getroffen zusammenbricht. Militärisch-nüchtern wird sein gewaltsamer Tod in einem der überlieferten Berichte protokolliert: „Als die Person die Leiter erreichte, wurden Zielschüsse abgegeben. P. wurde getroffen und stürzte unmittelbar am Ufer auf Westberliner Gebiet hin. Zur gleichen Zeit erschien die alarmierte Wasserschutzpolizei, welche den Grenzverletzer vom Ufer zog und mit dem Boot zur Oberbaumbrücke brachte. Bei Ankunft war die Person bereits tot." [12]
Auch im Westteil der Stadt werden die nächtlichen Schüsse am Kreuzberger Spreeufer polizeilich registriert. Was es damit auf sich hat, lässt sich aber nicht sogleich ausmachen. [13]
Erst in den folgenden Tagen verdichten sich die Anhaltspunkte, dass die Schüsse einem Flüchtling galten. So übermittelt die in West-Berlin lebende Halbschwester von Werner Probst den Behörden, was sie von dessen Eltern erfahren hat. Sie bekamen demnach am 16. Oktober ohne Angabe von Ort und Zeitpunkt mitgeteilt, ihr Sohn sei bei einem Fluchtversuch erschossen worden. Die Bitte, ihn vor der Beisetzung noch einmal sehen zu dürfen, sei den Eltern verwehrt worden. [14] Aussagen von fahnenflüchtigen Grenzposten bringen schließlich Aufschluss darüber, dass der Tod von Werner Probst und die Schüsse an der Schillingbrücke zusammenhängen. Auf dieser Grundlage stellt die West-Berliner Polizei noch im Oktober 1961 Strafanzeige wegen Totschlags gegen unbekannte Angehörige der in diesem Bereich stationierten Kompanie der 1. Grenzbrigade. [15]
Dreißig Jahre später werden die Ermittlungen wieder aufgenommen und drei ehemalige Grenzposten als mutmaßliche Täter identifiziert. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Tat zunächst als Mord aus niederen Beweggründen ansieht, weil das Opfer seinerzeit das westliche Ufer schon erreicht hatte, lautet die Anklage schließlich auf gemeinschaftlichen Totschlag. [16] Im Mai 1995 spricht das Landgericht Berlin die drei Angeklagten in diesem Sinne schuldig, wobei die Frage, wer von ihnen Werner Probst tödlich getroffen hat, in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden kann. Bei der Strafzumessung geht das Gericht wie in den meisten Mauerschützenprozessen zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die Tat „aufgrund einer – wenn auch offensichtlich rechtswidrigen – Befehlslage innerhalb einer Hierarchie begangen haben, an deren unterem Ende sie selbst standen." [17]
Text: Christine Brecht
[1]
Vgl. Handschriftliche Verpflichtungserklärung von Werner Probst, 10.2.1959, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 49.
[2] Vgl. Helmut Müller-Enbergs, Zum Verhältnis von Norm und Praxis in der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Klaus-Dietmar Henke/Roger Engelmann (Hg.), Aktenlage. Die Bedeutung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die Zeitgeschichtsforschung, Berlin 1995, S. 56-76. [3] Vgl. Vorschlag zur Anwerbung eines GI [des MfS]/HA II/4-b, 26.1.1959, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 43-44. [4] Vgl. den Eintrag „Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat; Werbungsgespräch", in: Siegfried Suckut (Hg.), Das Wörterbuch der Staatssicherheit, 3. Aufl., Berlin 2001, S. 202-203.
[5] Auskunftsbericht [des MfS]/HA II/4 betr. GI „Harry", 13.7.1959, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 50.
[6] Werbungsbericht [des MfS]/HA II/4-b betr. Werbung des Probst, Werner, 25.2.1959, in: Ebd., Bl. 48.
[7] Treffbericht [des MfS]/HA II/4 betr. GI „Harry", 24.8.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Arbeitsvorgang, Bl. 217-218, hier Bl. 218.
[8] Vgl. Vorschlag [des MfS]/HA II/4 betr. Absetzung des GI „Harry" nach Westberlin, 14.9.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 120-123; Schreiben [des MfS]/HA II/4 an die [MfS]-Abt. XI im Hause betr. Ausbildung eines IM mit Chiffre, 12.9.1961, in: Ebd., Bl. 124, sowie Treffbericht [MfS]/HA II/4/B betr. GI „Harry", 26.8.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61 Arbeitsvorgang, Bl. 219.
[9] Wörtlich heißt es in einer handschriftlichen Notiz: „Der Vorschlag ist hinfällig. 'Harry' kann zu schlecht schreiben, daher ist die Ausbildung im Chiffrieren nicht möglich." Siehe: Vorschlag [des MfS]/HA II/4 betr. Absetzung des GI „Harry" nach Westberlin, 14.9.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 123.
[10] Vgl. Bericht [des MfS]/HA II/4 betr. Probst, Werner, 16.10.1961, in: Ebd, Bl. 131-132, hier Bl. 132. [11] Vgl. Spitzenmeldung des MdI/ Bepo/1.GB/IV. Abt. über die Verhinderung eines Grenzdurchbruches am Posten 37a, in: BArch, VA-07/16926, Bl. 132-133, sowie den Bericht [des MfS]/HA I an Generaloberst Mielke über die Verhinderung eines Grenzdurchbruchs durch Anwendung der Schußwaffe mit tödlichem Ausgang, 16.10.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 136-137.
[12] Bericht des MdI/Kommando Bepo/Operativer Diensthabender über verhinderten Grenzdurchbruch mit Schußwaffengebrauch, 15.10.1961, in: BArch, VA-07/4724, Bd. 1, Bl. 119. [13] Vgl. Bericht der West-Berliner Polizei über den Schußwaffengebrauch im SBS an der Sektorengrenze, 16.10.1961, in: StA Berlin, Az. 2 Js 254/91, Bd. 1, Bl. 92. [14] Vgl. Bericht der West-Berliner Polizei, 30.10.1961, in: Ebd., Bl. 97-98.
[15] Vgl. Strafanzeige der West-Berliner Polizei wegen Totschlags von Werner Probst gegen „VP"-Angehörige, 26.10.1961, in: Ebd., Bl. 91. [16] Vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin [2 Js 254/91], 19.11.1992, in: Ebd., Bd. 3, Bl. 22-48.
[17] Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.5.1995, in: Ebd., Bd. 3, Bl. 227/28.
[2] Vgl. Helmut Müller-Enbergs, Zum Verhältnis von Norm und Praxis in der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Klaus-Dietmar Henke/Roger Engelmann (Hg.), Aktenlage. Die Bedeutung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die Zeitgeschichtsforschung, Berlin 1995, S. 56-76. [3] Vgl. Vorschlag zur Anwerbung eines GI [des MfS]/HA II/4-b, 26.1.1959, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 43-44. [4] Vgl. den Eintrag „Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat; Werbungsgespräch", in: Siegfried Suckut (Hg.), Das Wörterbuch der Staatssicherheit, 3. Aufl., Berlin 2001, S. 202-203.
[5] Auskunftsbericht [des MfS]/HA II/4 betr. GI „Harry", 13.7.1959, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 50.
[6] Werbungsbericht [des MfS]/HA II/4-b betr. Werbung des Probst, Werner, 25.2.1959, in: Ebd., Bl. 48.
[7] Treffbericht [des MfS]/HA II/4 betr. GI „Harry", 24.8.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Arbeitsvorgang, Bl. 217-218, hier Bl. 218.
[8] Vgl. Vorschlag [des MfS]/HA II/4 betr. Absetzung des GI „Harry" nach Westberlin, 14.9.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 120-123; Schreiben [des MfS]/HA II/4 an die [MfS]-Abt. XI im Hause betr. Ausbildung eines IM mit Chiffre, 12.9.1961, in: Ebd., Bl. 124, sowie Treffbericht [MfS]/HA II/4/B betr. GI „Harry", 26.8.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61 Arbeitsvorgang, Bl. 219.
[9] Wörtlich heißt es in einer handschriftlichen Notiz: „Der Vorschlag ist hinfällig. 'Harry' kann zu schlecht schreiben, daher ist die Ausbildung im Chiffrieren nicht möglich." Siehe: Vorschlag [des MfS]/HA II/4 betr. Absetzung des GI „Harry" nach Westberlin, 14.9.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 123.
[10] Vgl. Bericht [des MfS]/HA II/4 betr. Probst, Werner, 16.10.1961, in: Ebd, Bl. 131-132, hier Bl. 132. [11] Vgl. Spitzenmeldung des MdI/ Bepo/1.GB/IV. Abt. über die Verhinderung eines Grenzdurchbruches am Posten 37a, in: BArch, VA-07/16926, Bl. 132-133, sowie den Bericht [des MfS]/HA I an Generaloberst Mielke über die Verhinderung eines Grenzdurchbruchs durch Anwendung der Schußwaffe mit tödlichem Ausgang, 16.10.1961, in: BStU, MfS, AIM 7188/61, Personalakte, Bl. 136-137.
[12] Bericht des MdI/Kommando Bepo/Operativer Diensthabender über verhinderten Grenzdurchbruch mit Schußwaffengebrauch, 15.10.1961, in: BArch, VA-07/4724, Bd. 1, Bl. 119. [13] Vgl. Bericht der West-Berliner Polizei über den Schußwaffengebrauch im SBS an der Sektorengrenze, 16.10.1961, in: StA Berlin, Az. 2 Js 254/91, Bd. 1, Bl. 92. [14] Vgl. Bericht der West-Berliner Polizei, 30.10.1961, in: Ebd., Bl. 97-98.
[15] Vgl. Strafanzeige der West-Berliner Polizei wegen Totschlags von Werner Probst gegen „VP"-Angehörige, 26.10.1961, in: Ebd., Bl. 91. [16] Vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin [2 Js 254/91], 19.11.1992, in: Ebd., Bd. 3, Bl. 22-48.
[17] Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.5.1995, in: Ebd., Bd. 3, Bl. 227/28.