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Abschließendes Dokument des KSZE-Folgetreffens in Wien, 15. Januar 1989

Abschließendes Dokument des KSZE-Folgetreffens in Wien, 15. Januar 1989

Abschrift

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
KSZE Folgetreffen 1989, Wien vom 4. November 1986 - 19. Januar 1989
Abschliessendes Dokument



Inhaltsverzeichnis:
  • Einleitung
  • Fragen der Sicherheit in Europa
  • Fragen der Sicherheit und Zusammenarbeit im Mittelmeerraum
  • Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen
  • Menschliche Dimension der KSZE
  • Folgen der Konferenz
  • Anhänge
Die Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern, trafen sich in Wien vom 4. November 1986 bis 19. Januar 1989 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte betreffend die Folgen der Konferenz sowie auf der Grundlage der anderen einschlägigen KSZE-Dokumente.

Der österreichische Bundeskanzler richtete am 4. November 1986 eine Ansprache an die Teilnehmer.

Eröffnungserklärungen wurden von allen Delegationsleitern, unter ihnen Minister und stellvertretende Minister vieler Teilnehmerstaaten, abgegeben. Einige Außenminister richteten auch in späteren Phasen das Wort an das Treffen. Ein Vertreter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen richtete eine Ansprache an die Teilnehmer. Beiträge wurden von Vertretern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) sowie der UNESCO geleistet. Beiträge wurden ferner von folgenden nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten geleistet: Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien. Die Vertreter der Teilnehmerstaaten bekannten sich zum KSZE-Prozeß und unterstrichen seine wesentliche Rolle bei der Stärkung des Vertrauens, der Eröffnung neuer Wege der Zusammenarbeit, der Förderung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und damit der Festigung der internationalen Sicherheit.

Die Teilnehmerstaaten begrüßten die günstigen Entwicklungen in der internationalen Lage seit Abschluß des Madrider Treffens 1983 und zeigten sich befriedigt darüber, daß der KSZE-Prozeß zu diesen Entwicklungen beigetragen hat. Sie stellten die Intensivierung des politischen Dialoges zwischen ihnen sowie die wesentlichen Fortschritte bei den Verhandlungen über militärische Sicherheit und Abrüstung fest und kamen überein, daß zur Festigung dieser positiven Entwicklungen sowie zur Herbeiführung einer substantiellen weiteren Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen verstärkte Bemühungen unternommen werden sollten. Sie bekräftigten daher ihre Entschlossenheit, alle Bestimmungen der Schlußakte sowie der anderen KSZE-Dokumente unilateral, bilateral und multilateral vollständig durchzuführen.

Wie in der Tagesordnung des Wiener Treffens vorgesehen, fand zwischen den Vertretern der Teilnehmerstaaten ein vertiefter Meinungsaustausch sowohl über die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und die Ausführung der von der Konferenz definierten Aufgaben als auch, im Zusammenhang mit den von ihr behandelten Fragen, über die Vertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen, die Verbesserung der Sicherheit und die Entwicklung der Zusammenarbeit in Europa und die Entwicklung des Entspannungsprozesses in der Zukunft statt.

Während dieses Meinungsaustausches prüften die Teilnehmerstaaten eingehend und in allen Einzelheiten die Durchführung der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid. Unterschiedliche und zuweilen gegensätzliche Auffassungen wurden über das Ausmaß der Verwirklichung dieser Verpflichtungen zum Ausdruck gebracht. Während in vielen Bereichen ermutigende Entwicklungen vermerkt wurden, kritisierten die Teilnehmerstaaten die fortwährenden schwerwiegenden Mängel bei der Durchführung dieser Dokumente.

Über die Anwendung und Achtung der Prinzipien der Schlußakte fand eine offene und freimütige Diskussion statt. Dabei wurde über die ernsthaften Verletzungen einer Reihe dieser Prinzipien Besorgnis zum Ausdruck gebracht. Intensive Diskussionen, in denen gegensätzliche Standpunkte geäußert wurde, betrafen insbesondere Fragen der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Teilnehmerstaaten stimmten überein, daß die uneingeschränkte Achtung der Prinzipien in allen ihren Aspekten für die Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen wesentlich ist.

Die Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte betreffend vertrauensbildende Maßnahmen, betreffend Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik und der Umwelt, betreffend Fragen der Sicherheit und Zusammenarbeit im Mittelmeerraum sowie betreffend Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen wurde erörtert. Ferner wurde die Durchführung der Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid und anderer KSZE-Dokumente behandelt. Es bestand die Auffassung, daß die durch die Schlußakte gebotenen zahlreichen Möglichkeiten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht wurden. Die Teilnehmerstaaten zeigten sich auch besorgt über das Anwachsen des Terrorismus und verurteilten diesen vorbehaltlos. Die Diskussion widerspiegelte den KSZE-Prozeß in seinem umfassenderen Zusammenhang und bestätigte die Notwendigkeit, bei der Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte seine weltweite Dimension zu berücksichtigen.

Bei ihren Beratungen berücksichtigten die Vertreter der Teilnehmerstaaten die Ergebnisse
  • der Stockholmer Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa,
  • das Treffens von Experten in Athen, um die Prüfung und Ausarbeitung einer allgemein annehmbaren Methode der friedlichen Regelung von Streitfällen mit dem Ziel fortzuführen, bestehende Methoden zu ergänzen,
  • des Seminars von Venedig über wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit im Mittelmeerraum,
  • des Expertentreffens von Ottawa zu Fragen betreffend die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihren Staaten in all ihren Aspekten, wie in der Schlußakte festgelegt,
  • des Budapester "Kulturforums",
  • des Berner Expertentreffens über Menschliche Kontakte.
Die Teilnehmerstaaten nahmen ferner zur Kenntnis, daß am 1. August 1985 in Helsinki der zehnte Jahrestag der Unterzeichnung der Schlußakte begangen worden war. Die Teilnehmerstaaten bekräftigten ihre Verpflichtung zur Fortsetzung des KSZE-Prozesses, wie dies in dem in der Schlußakte enthaltenen Kapitel über die Folgen der Konferenz vereinbart wurde. In der Erkenntnis, daß ein ausgewogener Fortschritt unter Einbeziehung aller Teile der Schlußakte notwendig ist, bekundeten sie ihre Entschlossenheit, auch neue Möglichkeiten für ihre Zusammenarbeit zu nutzen und kamen zu entsprechenden Beschlüssen über Folgeveranstaltungen. Die Vertreter der Teilnehmerstaaten prüften alle dem Treffen unterbreiteten Vorschläge und vereinbarten folgendes:

FRAGEN DER SICHERHEIT IN EUROPA



Die Teilnehmerstaaten bringen ihre Entschlossenheit zum Ausdruck,
  • auf der gegenwärtig positiven Entwicklung in ihren Beziehungen aufzubauen, um die Entspannung im universellen Sinn zu einem lebensfähigen, umfassenden und echten Prozeß zu machen;
  • ihre Verantwortung für die vollständige Durchführung der in der Schlußakte und anderen KSZE-Dokumenten enthaltenen Verpflichtungen zu übernehmen;
  • sich verstärkt um Lösungen für Probleme, die ihre Beziehungen belasten, sowie um die Stärkung der Garantien für den internationalen Frieden und die Sicherheit zu bemühen;
  • die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihnen zu fördern, die wirksame Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten und zwischenmenschliche Kontakte und zwischenmenschliche Kommunikation zu erleichtern;
  • neue Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Festigung des Vertrauens und der Sicherheit sowie der Förderung der Abrüstung weitere Fortschritte zu erzielen.
Prinzipien

(1) Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung gegenüber allen zehn Prinzipien der Erklärung der Schlußakte über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, sowie ihre Entschlossenheit, sie zu achten und in die Praxis umzusetzen. Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß alle diese Prinzipien von grundlegender Bedeutung sind und folglich gleichermaßen und vorbehaltlos angewendet werden, wobei ein jedes von ihnen unter Beachtung der anderen ausgelegt wird.

(2) Sie unterstreichen, daß die Achtung dieser Prinzipien und ihre vollständige Anwendung sowie die strikte Einhaltung aller von ihnen abgeleiteten KSZE-Verpflichtungen von großer politischer Bedeutung und wesentlich für die Bildung von Vertrauen und Sicherheit sowie für die Entwicklung ihrer freundschaftlichen Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen sind.

(3) In diesem Zusammenhang bestätigen sie, daß sie das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen, seine Praxis und Politik zu bestimmen, achten werden. In Ausübung dieser Rechte werden sie gewährleisten, daß ihre Gesetze und Verordnungen, ihre Praxis und Politik mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen übereinstimmen und mit den Bestimmungen der Erklärung über die Prinzipien und mit anderen KSZE-Verpflichtungen in Einklang gebracht werden.

(4) Sie bestätigen ferner, daß alle Völker kraft des Prinzips der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte jederzeit das Recht haben, in voller Freiheit, wann und wie sie es wünschen, ihren inneren und äußeren politischen Status ohne äußere Einmischung zu bestimmen und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung nach eigenen Wünschen zu verfolgen.

(5) Sie bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, das Prinzip der territorialen Integrität der Staaten strikt und wirksam einzuhalten. Sie werden sich jeder Verletzung dieses Prinzips und somit jeder Handlung enthalten, die in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den Bestimmungen der Schlußakte direkt oder indirekt auf die Verletzung der territorialen Integrität, politischen Unabhängigkeit oder Einheit eines Staates abzielt. Keine Handlungen oder Situationen, die zu diesem Prinzip in Widerspruch stehen, werden von den Teilnehmerstaaten als rechtmäßig anerkannt.

(6) Die Teilnehmerstaaten bekennen sich zu ihrer Verpflichtung gegenüber dem Prinzip der friedlichen Regelung von Streitfällen in der Überzeugung, daß es eine wesentliche Ergänzung zur Pflicht der Staaten ist, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten, wobei beide Prinzipien wesentliche Faktoren für die Erhaltung und Festigung des Friedens und der Sicherheit sind. Sie bringen ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, sich weiter darum zu bemühen, auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und unter Berücksichtigung der Berichte der Expertentreffen von Montreux und Athen eine allgemein annehmbare Methode zur friedlichen Regelung von Streitfällen zu prüfen und auszuarbeiten, um bestehende Methoden zu ergänzen. In diesem Zusammenhang akzeptieren sie grundsätzlich die obligatorische Hinzuziehung einer Drittpartei, wenn ein Streitfall durch andere friedliche Mittel nicht beigelegt werden kann.

(7) Um die schrittweise Durchführung dieser Verpflichtung - einschließlich der obligatorischen Hinzuziehung einer Drittpartei zur Regelung gewisser Kategorien von Streitfällen als ersten Schritt - zu gewährleisten, beschließen sie, vom 15. Januar bis 8. Februar 1991 ein Expertentreffen in Valletta einzuberufen, das eine Liste solcher Kategorien und die entsprechenden Verfahren und Mechanismen ausarbeiten soll. Diese Liste wäre in der Folge schrittweise zu erweitern. Das Treffen wird ferner die Möglichkeit für die Schaffung von Mechanismen zur Herbeiführung bindender Entscheidungen durch Drittparteien in Erwägung ziehen. Das nächste KSZE-Folgetreffen wird die beim Expertentreffen erzielten Fortschritte beurteilen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang I enthalten.

(8) Die Teilnehmerstaaten verurteilen vorbehaltlos alle Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus, wo und von wem auch immer sie ausgeübt werden, als verbrecherische Handlungen, darunter auch solche, die die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und deren Sicherheit gefährden, und stimmen darin überein, daß der Terrorismus unter keine Umständen gerechtfertigt werden kann.

(9) Sie bekunden ihre Entschlossenheit, sowohl bilateral als auch in multilateraler Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen internationaler Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid auf die Ausrottung des Terrorismus hinzuarbeiten.

(10) Überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen auf nationaler Ebene mit verstärkter internationaler Zusammenarbeit zu verbinden, bekunden die Teilnehmerstaaten ihre Absicht,

(10.1) - eine gegenüber Forderungen von Terroristen unnachgiebige Haltung einzunehmen;

(10.2) - die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus zu verstärken und zu entwickeln sowie die Wirksamkeit der bestehenden Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene oder im Rahmen von Staatengruppen zu erhöhen, soweit angemessen auch auf dem Wege des Informationsaustausches;

(10.3) - illegale Aktivitäten von Personen, Gruppen oder Organisationen auf ihrem Territorium zu verhindern, die zur Verübung terroristischer oder subversiver oder anderer, auf den gewaltsamen Umsturz des Regimes eines anderen Teilnehmerstaates gerichteter Handlungen anstiften, sie organisieren oder sich daran beteiligen;

(10.4) - wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung terroristischer Handlungen zu ergreifen, die gegen diplomatische oder konsularische Vertreter gerichtet sind, sowie Maßnahmen gegen terroristische Handlungen, die unter Verletzung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, insbesondere deren Bestimmungen betreffend diplomatische und konsularische Privilegien und Immunitäten, erfolgen;

(10.5) - die Auslieferung oder gerichtliche Verfolgung von Personen, die sich an terroristischen Handlungen beteiligen, zu gewährleisten und in Fällen von Zuständigkeitskonflikten, von denen mehrere Staaten betroffen sind, eng zusammenzuarbeiten, wobei sie in beiderlei Hinsicht entsprechend den einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgehen;

(10.6) - den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Bekämpfung des Terrorismus zu erwägen, falls dies noch nicht geschehen ist;

(10.7) - in den geeigneten internationalen Gremien die Arbeit fortzuführen, um Maßnahmen gegen den Terrorismus zu verbessern und auszuweiten und zu gewährleisten, daß die einschlägigen Übereinkommen von möglichst vielen Staaten angenommen und eingehalten werden.

(11) Sie bestätigen, daß sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit, für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten werden. Sie bestätigen ferner die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für Frieden, Gerechtigkeit und Sicherheit ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewährleisten.

(12) Sie bekunden ihre Entschlossenheit, die wirksame Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu garantieren, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind. Sie erkennen an, daß alle zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und anderen Rechte und Freiheiten von überragender Bedeutung sind und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln in vollem Umfang verwirklicht werden müssen.

(13) In diesem Zusammenhang werden sie

(13.1) - ihre Gesetze und Vorschriften sowie ihre Praxis im Bereich der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und anderen Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterentwickeln und verwirklichen, um die wirksame Ausübung dieser Rechte und Freiheiten zu garantieren;

(13.2) - den Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Internationale Konvention über zivile und politische Rechte), dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte), dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und zu anderen einschlägigen Dokumenten in Erwägung ziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist;

(13.3) - den Text der Schlußakte, des Abschließenden Dokuments von Madrid und des vorliegenden Dokuments sowie aller anderen einschlägigen internationalen Dokumente zu Fragen der Menschenrechte veröffentlichen und verbreiten, um zu gewährleisten, daß diese Dokumente in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stehen, eine möglichst breite Öffentlichkeit darüber informieren und sie allen Personen in ihren Ländern insbesondere über öffentliche Bibliotheken zugänglich machen;

(13.4) - das Recht des einzelnen, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und auszuüben, wirksam gewährleisten und zu diesem Zweck alle Gesetze, Verordnungen und Verfahrensvorschriften betreffend die Menschenrechte und Grundfreiheiten veröffentlichen und zugänglich machen;

(13.5) - das Recht aller ihrer Bürger achten, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen aktiv zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen;

(13.6) - in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zur Behandlung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten anregen;

(13.7) - jeder in ihrem Gebiet befindlichen und ihrer Jurisdiktion unterstehenden Person Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleisten;

(13.8) - sicherstellen, daß keine Person, die diese Rechte und Freiheiten für sich in Anspruch nimmt bzw. die Absicht äußert oder versucht, dies zu tun, oder ein Mitglied ihrer Familie als Folge davon in irgendeiner Weise benachteiligt wird;

(13.9) - gewährleisten, daß jenen Personen, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend machen, wirksame Rechtsmittel sowie vollständige Informationen darüber zur Verfügung stehen; sie werden unter anderem folgende Rechtsmittel effektiv anwenden:
  • Das Recht des einzelnen, mit Eingaben an Vollzugs-, Gesetzgebungs-, Gerichts- oder Verwaltungsorgane Abhilfe zu suchen;
  • das Recht auf eine gerechte und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist, einschließlich des Rechts, rechtliche Begründungen vorzulegen und durch einen Rechtsbeistand eigener Wahl vertreten zu werden;
  • das Recht, unverzüglich und auf amtlichem Wege über jede Entscheidung, die auf eine Berufung hin getroffen wurde, benachrichtigt zu werden, unter anderem auch über die gesetzlichen Grundlagen, auf deren Basis die Entscheidung erfolgte. Diese Benachrichtigung ist in der Regel schriftlich zu geben, jedenfalls aber so, daß der Betroffene in der Lage ist, von weiteren verfügbaren Rechtsmitteln wirksamen Gebrauch zu machen.
(14) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie der zivilen und politischen Rechte für die Menschenwürde und die Verwirklichung der legitimen Bestrebungen jedes einzelnen von überragender Bedeutung ist. Daher werden sie ihre Bemühungen im Hinblick darauf fortsetzen, schrittweise die vollständige Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mit allen geeigneten Mitteln, insbesondere auch durch gesetzgeberische Maßnahmen, zu erreichen. In diesem Zusammenhang werden sie Problemen in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden den ständigen Fortschritt bei der Verwirklichung aller Rechte und Freiheiten in ihren Ländern ebenso wie bei der Entwicklung der Beziehungen zwischen ihnen und mit anderen Staaten fördern, damit jeder tatsächlich in den vollen Genuß seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen ebenso wie seiner zivilen und politischen Rechte kommt.

(15) Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu gewährleisten. Sie werden daher alle erforderlichen - auch gesetzgeberische - Maßnahmen ergreifen, um eine gleichermaßen effektive Teilnahme von Männern und Frauen am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu fördern. Sie werden die Möglichkeit eines Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau in Erwägung ziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.

(16) Um die Freiheit des einzelnen zu gewährleisten, sich zu seiner Religion oder Überzeugung zu bekennen und diese auszuüben, werden die Teilnehmerstaaten unter anderem

(16.1) - wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine auf Religion oder Überzeugung gegründete Diskriminierung gegen Personen oder Gemeinschaften in Anerkennung, Ausübung und Genuß von Menschenrechten und Grundfreiheiten in allen Bereichen des zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen und die tatsächliche Gleichheit zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen zu gewährleisten;

(16.2) - eine Atmosphäre gegenseitiger Toleranz und Achtung zwischen Gläubigen verschiedener Gemeinschaften ebenso wie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen schaffen;

(16.3) - religiösen Gemeinschaften von Gläubigen, die im verfassungsmäßigen Rahmen ihres Staates wirken oder zu wirken bereit sind, auf ihren Antrag hin die Anerkennung jenes Status einräumen, der in ihrem jeweiligen Land für sie vorgesehen ist;

(16.4) - das Recht dieser religiösen Gemeinschaften achten,
  • frei zugängliche Andachts- und Versammlungsorte einzurichten und zu erhalten,
  • sich nach ihrer eigenen hierarchischen und institutionellen Struktur zu organisieren,
  • ihr Personal in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Erfordernissen und Normen sowie mit etwaigen zwischen ihnen und ihrem Staat freiwillig vereinbarten Regelungen auszuwählen, zu ernennen und auszutauschen,
  • freiwillige Beiträge in finanzieller oder anderer Form zu erbitten und entgegenzunehmen;
(16.5) - Konsultationen mit Vertretern religiöser Bekenntnisse, Institutionen und Organisationen aufnehmen, um ein besseres Verständnis für die Erfordernissen der Religionsfreiheit zu erreichen;

(16.6) - das Recht eines jeden achten, Religionsunterricht in der Sprache seiner Wahl einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu erteilen und zu erhalten;

(16.7) - in diesem Zusammenhang unter anderem die Freiheit der Eltern achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen;

(16.8) - die Ausbildung von Personal religiöser Gemeinschaften in geeigneten Institutionen gestatten;

(16.9) - das Recht von einzelnen Gläubigen und Glaubensgemeinschaften achten, religiöse Bücher und Veröffentlichungen in der Sprache ihrer Wahl sowie andere, der Ausübung einer Religion oder Überzeugung dienende Gegenstände und Materialien zu erwerben, zu besitzen und zu verwenden;

(16.10) - religiösen Bekenntnissen, Institutionen und Organisationen die Herstellung, Einfuhr und Verbreitung religiöser Veröffentlichungen und Materialien gestatten;

(16.11) - das Interesse religiöser Gemeinschaften, am öffentlichen Dialog einschließlich mittels Massenmedien teilzunehmen, wohlwollend prüfen.

(17) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Ausübung der obenerwähnten Rechte hinsichtlich der Religions- und Glaubensfreiheit nur solchen Einschränkungen unterliegen darf, die im Gesetz verankert sind und mit ihren völkerrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen in Einklang stehen. Sie werden in ihren Gesetzen und Verordnungen und bei deren Anwendung die vollständige und tatsächliche Verwirklichung der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit gewährleisten.

(18) Die Teilnehmerstaaten werden sich unablässig bemühen, die Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid im Hinblick auf nationale Minderheiten durchzuführen. Sie werden alle notwendigen gesetzlichen, administrativen, gerichtlichen und sonstigen Maßnahmen ergreifen und die einschlägigen internationalen Dokumente, durch die sie gegebenenfalls gebunden sind, anwenden, um den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Angehörigen nationaler Minderheiten auf ihrem Territorium zu gewährleisten. Sie werden sich jeglicher Diskriminierung dieser Personen enthalten und zur Verwirklichung ihrer legitimen Interessen und Bestrebungen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

(19) Sie werden die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität nationaler Minderheiten auf ihrem Territorium schützen und Bedingungen für die Förderung dieser Identität schaffen. Sie werden die freie Ausübung der Rechte durch Angehörige solcher Minderheiten achten und ihre völlige Gleichstellung mit anderen gewährleisten.

(20) Die Teilnehmerstaaten werden das Recht eines jeden
  • auf Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Grenzen eines jeden Staates und
  • auf Ausreise aus jedem Land, darunter auch seinem eigenen, und auf Rückkehr in sein Land
uneingeschränkt achten.

(21) Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß die Ausübung der obenstehenden Rechte keinerlei Einschränkungen unterliegt, mit Ausnahme jener, die im Gesetz verankert sind und mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und mit ihren anderen internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in Einklang stehen. Diese Einschränkungen tragen den Charakter von Ausnahmen. Die Teilnehmerstaaten werden dafür sorgen, daß diese Einschränkungen nicht mißbräuchlich und willkürlich angewendet werden, sondern in einer Form, die die wirksame Ausübung dieser Rechte wahrt.

(22) In diesem Zusammenhang werden sie allen Flüchtlingen, die dies wünschen, gestatten, in Sicherheit nach Hause zurückzukehren.

(23) Die Teilnehmerstaaten werden

(23.1) - gewährleisten, daß niemand willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen wird;

(23.2) - gewährleisten, daß jeder, der festgenommen oder in Haft gehalten wird, menschlich und unter Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt wird;

(23.3) - die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen sowie den Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Vollzugsbeamte einhalten;

(23.4) - Folter und andere Arten grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verbieten und wirksame gesetzliche, administrative, gerichtliche und sonstige Maßnahmen ergreifen, um solche Praktiken zu verhindern und zu bestrafen;

(23.5) - den Beitritt zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in Erwägung ziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist;

(23.6) - den einzelnen vor allen psychiatrischen oder anderen medizinischen Praktiken schützen, die eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen, und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung solcher Praktiken treffen.

(24) Die Teilnehmerstaaten stellen hinsichtlich der Frage der Todesstrafe fest, daß eine Reihe von ihnen diese Strafe abgeschafft hat. In Teilnehmerstaaten, in denen die Todesstrafe noch nicht abgeschafft wurde, darf ein Todesurteil nur für die schwersten Verbrechen gemäß den zum Zeitpunkt der Verübung des Verbrechens geltenden Rechtsvorschriften und nicht unter Mißachtung ihrer internationalen Verpflichtungen verhängt werden. Diese Frage wird weiter verfolgt. Die Teilnehmerstaten werden in diesem Zusammenhang in einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

(25) Im Hinblick auf die Entwicklung gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens, die Förderung freundschaftlicher und gutnachbarlicher Beziehungen, die Festigung des internationalen Friedens, der Sicherheit und der Gerechtigkeit und auf eine verbesserte Durchführung ihrer KSZE-Verpflichtungen werden die Teilnehmerstaaten die Zusammenarbeit weiterentwickeln und den Dialog zwischen ihnen in allen Bereichen und auf allen Ebenen auf der Grundlage voller Gleichheit fördern. Sie stimmen überein, daß die vollständige Achtung der Prinzipien sowie deren Anwendung und die Erfüllung der anderen KSZE-Bestimmungen ihre Beziehungen verbessern und die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit vorantreiben werden. Sie werden sich jeglicher Handlung enthalten, die den Bestimmungen der Schlußakte und anderer KSZE-Dokumente zuwiderläuft und erkennen an, daß jede solche Handlung die Beziehungen zwischen ihnen beeinträchtigen und die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit behindern würde.

(26) Sie bestätigen, daß Regierungen, Institutionen, Organisationen und Personen eine maßgebliche und positive Rolle zukommt, zur Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit sowie zur vollen Verwirklichung der Schlußakte beizutragen. Zu diesem Zweck werden sie das Recht von Personen, die Durchführung der KSZE-Bestimmungen zu beobachten und zu fördern und sich mit anderen zu diesem Zweck zusammenzuschließen, achten. Sie werden direkte Kontakte und Kommunikation zwischen diesen Personen, Organisationen und Institutionen innerhalb der Teilnehmerstaaten sowie zwischen Teilnehmerstaaten erleichtern und rechtliche und administrative Beeinträchtigungen, die nicht den KSZE-Bestimmungen entsprechen, wo immer sie vorhanden sind, beseitigen. Sie werden auch wirksame Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu Informationen über die Durchführung der KSZE-Bestimmungen und die freie Meinungsäußerung zu diesen Fragen zu erleichtern.

(27) Die Teilnehmerstaaten erhielten Bericht vom Expertentreffen zu Fragen betreffend die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihren Staaten in all ihren Aspekten, wie in der Schlußakte festgelegt, das vom 7. Mai bis 17. Juni 1985 in Ottawa abgehalten wurde. Sie begrüßten den Umstand, daß es in Fragen zentralen Interesses zu offenen Diskussionen gekommen war. Sie stellten fest, daß diese Diskussionen nicht in einvernehmliche Schlußfolgerungen gemündet hatten, und stimmten überein, daß ein solcher vertiefter Meinungsaustausch an sich einen wertvollen Beitrag zum KSZE-Prozeß darstellt. In dieser Hinsicht wurde besonders vermerkt, daß beim Treffen unterbreitete Vorschläge beim Wiener Folgetreffen wieder aufgegriffen wurden. Sie begrüßten auch die Entscheidung der Teilnehmer, Teile des Treffens öffentlich zugänglich zu machen, und stellten fest, daß diese Praxis bei späteren Treffen weiterentwickelt wurde.

Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und bestimmte Aspekte
der Sicherheit und Abrüstung in Europa


Stockholmer Konferenz: Beurteilung der erzielten Fortschritte

Die Teilnehmerstaaten beurteilten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid die auf der Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa, die vom 17. Januar 1984 bis 19. September 1986 in Stockholm tagte, erzielten Fortschritte.

Sie begrüßten die Annahme eines Satzes einander ergänzender vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen (VSBM) in Stockholm.
Sie stellten fest, daß diese Maßnahmen mit den Kriterien des Madrider Mandats übereinstimmen und eine wesentliche Verbesserung und Ausweitung der in der Schlußakte angenommenen vertrauensbildenden Maßnahmen darstellen.
Sie stellten fest, daß die Annahme des Stockholmer Dokuments ein politisch bedeutsames Ergebnis darstellt und daß dessen Maßnahmen ein wichtiger Schritt bei den Bemühungen sind, die Gefahr einer militärischen Konfrontation in Europa zu vermindern. Sie sind übereingekommen, daß das Ausmaß, in dem die Maßnahmen in der Praxis zu mehr Vertrauen und Sicherheit beitragen, von der Erfüllungsbilanz abhängt. Sie zeigten sich von der begonnenen Durchführung ermutigt und stellten fest, daß weitere Erfahrungen und eine ausführliche Überprüfung erforderlich sind. Sie bekräftigten ihre Entschlossenheit, alle Bestimmungen des Dokuments der Stockholmer Konferenz strikt einzuhalten und nach Treu und Glauben anzuwenden.
Sie bekräftigten ihre Verpflichtung gegenüber den Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid in bezug auf die Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa und kamen überein, die Arbeit der Konferenz in der Absicht wiederaufzunehmen, weitere Fortschritte in Richtung auf ihr Ziel zu erreichen.

Neue Bemühungen um Sicherheit und Abrüstung in Europa
Die Teilnehmerstaaten,
Eingedenk der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid, denen zufolge sie ihrer aller Interesse an Bemühungen anerkennen, die auf die Verminderung der militärischen Konfrontation und die Förderung der Abrüstung gerichtet sind,
Unter Bekräftigung ihrer in der Schlußakte bekundeten Entschlossenheit, das Vertrauen zwischen ihnen zu stärken und somit zur Erhöhung der Stabilität und Sicherheit in Europa beizutragen,
Unter Betonung des komplementären Charakters der Bemühungen im Rahmen des KSZE-Prozesses, die auf die Bildung von Vertrauen und Sicherheit, die Schaffung von Stabilität und die Erzielung von Fortschritten in der Abrüstung gerichtet sind, um die militärische Konfrontation zu vermindern und die Sicherheit für alle zu erhöhen,
Unter Betonung, daß sie bei derartigen Bemühungen die ihrer souveränen Gleichheit innewohnenden Sicherheitsinteressen aller KSZE-Teilnehmerstaaten achten werden,
Ferner nach Prüfung von Wegen und geeigneten Mitteln zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um Sicherheit und Abrüstung in Europa,
Erzielten Übereinstimmung, diese Bemühungen wie folgt zu strukturieren:

Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen
Die Teilnehmerstaaten sind übereingekommen, daß Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen stattfinden werden, um auf den bereits bei der Stockholmer Konferenz erzielten Ergebnissen aufzubauen und sie zu erweitern, mit dem Ziel, einen neuen Satz einander ergänzender vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen auszuarbeiten und anzunehmen, die darauf gerichtet sind, die Gefahr einer militärischen Konfrontation in Europa zu vermindern.
Diese Verhandlungen werden in Übereinstimmung mit dem Madrider Mandat stattfinden.
Die Beschlüsse des vom 25. Oktober bis 11. November 1983 in Helsinki abgehaltenen Vorbereitungstreffens finden sinngemäß Anwendung (siehe Anhang II).
Diese Verhandlungen werden in Wien stattfinden und in der Woche ab dem 6. März 1989 beginnen.
Das nächste Folgetreffen der KSZE-Teilnehmerstaaten, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden wird, wird die in diesen Verhandlungen erzielten Fortschritte beurteilen.

Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa
Die Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa werden stattfinden, wie es von jenen Staaten vereinbart wurde, deren Namen im Mandat genannt sind, welches in der Erklärung des Vorsitzenden in Anhang III des vorliegenden Dokuments enthalten ist; diese Staaten haben die Tagesordnung, die Verfahrensregeln und die organisatorischen Modalitäten dieser Verhandlungen unter sich festgelegt und werden ihren Zeitplan und ihre Ergebnisse bestimmen. Diese Verhandlungen werden im Rahmen des KSZE-Prozesses geführt.
Diese Verhandlungen werden in Wien stattfinden und in der Woche ab dem 6. März 1989 beginnen.
Das nächste Folgetreffen der KSZE-Teilnehmerstaaten, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden wird, wird einen Meinungsaustausch über die in diesen Verhandlungen erzielten Fortschritte vornehmen.

Treffen zum Austausch von Meinungen und Informationen über den Verlauf der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa
Es wurde vereinbart, daß die Teilnehmerstaaten Treffen abhalten werden, um Meinungen und Informationen über den Verlauf der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa auszutauschen.
Diese Treffen werden mindestens zweimal während jeder Sitzungsperiode der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa abgehalten. Bestimmungen über praktische Modalitäten dieser Treffen sind in Anhang IV zu diesem Dokument enthalten.
Bei diesen Treffen werden von den Teilnehmern der Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa substantielle Informationen über Entwicklungen, Fortschritte und Ergebnisse in den Verhandlungen gegeben, um jedem Teilnehmerstaat die Bewertung des Verlaufs dieser Verhandlungen zu ermöglichen.
Die Teilnehmer an diesen Verhandlungen haben sich verpflichtet, im Verlauf ihrer Verhandlungen die auf diesen Treffen von anderen Teilnehmerstaaten in bezug auf ihre eigene Sicherheit geäußerten Meinungen zu berücksichtigen.
Informationen werden auch bilateral gegeben.
Das nächste Folgetreffen der KSZE-Teilnehmerstaaten, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden wird, wird die Wirkungsweise dieser Vorkehrungen prüfen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und nach Prüfung der in den beiden Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie im Lichte anderer einschlägiger, Europa betreffender Verhandlungen über Sicherheit und Abrüstung wird ein künftiges KSZE-Folgetreffen Wege und geeignete Mittel für die Teilnehmerstaaten zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um Sicherheit und Abrüstung in Europa prüfen, einschließlich der Frage einer Ergänzung des Madrider Mandats für die nächste Phase der Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa.

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN DER WIRTSCHAFT UND DER TECHNIK SOWIE DER UMWELT



Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ihren Willen, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Technik sowie der Umwelt auszuweiten und stabile und ausgewogene internationale Wirtschaftsbeziehungen im Interesse aller Staaten zu fördern. Sie bekunden ihre Bereitschaft, den Dialog in den zuständigen Gremien mit dem Ziel zu intensivieren, die Bemühungen um geeignete Lösungen für miteinander verflochtene wirtschaftliche Kernfragen wie Währung, Finanzen, Verschuldung und Handel zu erleichtern. In diesem Zusammenhang unterstreichen sie die Bedeutung von Konzepten zur Förderung von Strukturanpassungen und zur Stimulierung des Wachstums der Volkswirtschaften sowie zur Schaffung eines entwicklungsfördernden internationalen Wirtschaftsklimas.

Die Teilnehmerstaaten erkennen die wichtige Rolle an, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) bei der Förderung der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und im Hinblick auf ihren Beitrag zur Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und der KSZE-Folgedokumente zukommt. Sie bekunden ihre Bereitschaft, den vorhandenen Rahmen sowie die vorhandenen Ressourcen und Erfahrungen der ECE in den Bereichen, die für die Durchführung der Empfehlungen der KSZE von Bedeutung sind, weiter zu nutzen.

Handel und industrielle Kooperation



(1) Um ihr Wirtschaftspotential besser zu nutzen und die Ausweitung ihres Handels zu begünstigen, werden die Teilnehmerstaaten weitere Anstrengungen unternehmen, um unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid günstige Bedingungen für Handel und industrielle Kooperation zu fördern.

(2) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß günstige Geschäftsbedingungen für die Entwicklung des Handels zwischen ihnen von Bedeutung sind. Sie werden direkte Kontakte von Geschäftsleuten, potentiellen Käufern und Endabnehmern, auch Kontakte an Ort und Stelle zur Abwicklung eines beabsichtigten oder bereits angelaufenen Geschäfts erleichtern. Sie werden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute, unter anderem betreffend Akkreditierung, Unterbringung, Kommunikationsmittel und Einstellung und Führung von Personal ergreifen. Sie werden auch Maßnahmen zur Vermeidung ungerechtfertigter Verzögerungen bei der Visaerteilung und der Zollabfertigung ergreifen. Ferner erkennen sie die Möglichkeit an, die Handelsmessen und Ausstellungen für die Entwicklung von Geschäftskontakten und die Erzielung konkreter Geschäftsergebnisse bieten.

(3) Die Teilnehmerstaaten werden ihre Bemühungen fortsetzen, Handelshemmnisse jeglicher Art weiter abzubauen oder schrittweise zu beseitigen und damit zur Ausweitung und Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen beizutragen. Sie bringen ihre Unterstützung für die in diesem Bereich in den geeigneten internationalen Foren geleistete Arbeit zum Ausdruck.

(4) Die Teilnehmerstaaten werden Handelsformen fördern, die mit der effizienten Abwicklung internationaler Geschäftsbeziehungen vereinbar sind, und werden auch Geschäftspartner ermutigen, über die Ausgestaltung ihrer Handelsbeziehungen unabhängig zu entscheiden. Hinsichtlich aller Formen von Kompensationsgeschäften empfehlen sie, daß derartige Vorschläge zu Beginn von Verhandlungen unterbreitet und nach ihrer Annahme flexibel gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Produktwahl. In diesem Zusammenhang sollten die besonderen Anliegen der kleineren und mittleren Unternehmen berücksichtigt werden. Die Teilnehmerstaaten sind sich bewußt, daß die ECE in Fragen von Kompensationsgeschäften eine wichtige Rolle spielt.

(5) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß eine größere Unabhängigkeit für Unternehmen innerhalb ihrer jeweiligen Volkswirtschaften helfen kann, besser auf die Bedürfnisse des Marktes einzugehen und damit zur Entwicklung des Handels und zur Zusammenarbeit zwischen ihnen beizutragen.

(6) Zur leichteren Erfassung von Marktchancen werden die Teilnehmerstaaten die Veröffentlichung und Bereitstellung umfassender, vergleichbarer und rechtzeitig verfügbarer wirtschaftlicher und kommerzieller Informationen weiter fördern. Sie werden makroökonomische Daten und Statistiken auf aktuellem Stand veröffentlichen und erwägen, Zahlungsbilanzangaben verfügbar zu machen. Sie werden ferner die Handelsdatenbank der Vereinten Nationen, COMTRADE, mit detaillierten Daten in einem für die effiziente Abwicklung des Außenhandels brauchbaren Format beliefern. Sie werden zur Zusammenarbeit zwischen ihren statistischen Diensten untereinander und im Rahmen der ECE ermutigen, um unter anderem die Feststellung von Disparitäten in Außenhandelsstatistiken zu erleichtern und die internationale Vergleichbarkeit solcher Statistiken zu verbessern. Ferner betrachten sie es als nützlich, Statistiken zu Themen wie Demographie, Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Umwelt und Energie in größerem Umfang zu veröffentlichen und auszutauschen.

(7) Die Teilnehmerstaaten stellen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen in ihren gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen fest und werden in geeigneten Gremien die Entwicklungen auf diesem Gebiet und die Zukunftsaussichten für einen besseren Zugang zum Dienstleistungsmarkt prüfen.

(8) In Bekräftigung der Bedeutung der industriellen Kooperation für ihre langfristigen Wirtschaftsbeziehungen werden die Teilnehmerstaaten Maßnahmen zur Schaffung günstiger Bedingungen für die Entwicklung einer solchen Kooperation fördern. Sie werden daher in den zuständigen Foren die Verbesserung des gesetzlichen, administrativen und wirtschaftlichen Rahmens für die industrielle Kooperation prüfen. Außerdem werden sie zu Kontakten zwischen potentiellen Partnern ermutigen, den Austausch geeigneter Informationen ausbauen und die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen an der industriellen Kooperation fördern.

(9) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß produktive, wettbewerbsfähige und gewinnbringende Joint-ventures in einer gegenseitig nutzbringenden industriellen Kooperation von Bedeutung sein können. Sie werden die rechtlichen, adminstrativen und finanziellen Bedingungen für Investitionen in Joint-ventures und für deren Durchführung verbessern. Sie werden ferner den Austausch aller für die Errichtung von Joint-ventures maßgeblichen Informationen fördern, einschließlich aller erforderlichen technischen Informationen sowie Informationen über Management, Arbeitsbedingungen, Rechnungswesen und Besteuerung, Gewinntransfer und Investitionsschutz, Produktionsbedingungen sowie Beschaffungs- und Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt.

(10) Die Teilnehmerstaaten unterstreichen, welche Bedeutung der von ihnen im Normenwesen gehandhabten Politik und Praxis und den damit verbundenen Aktivitäten zur Erleichterung des internationalen Handels, insbesondere bei Erzeugnissen, die obligatorischen Prüfverfahren unterliegen, zukommt. Sie werden daher die gegenseitige Anerkennung ihrer einzelstaatlichen Prüf- und Bescheinigungsverfahren und der dabei geübten Praxis in Erwägung ziehen und die Zusammenarbeit zwischen einschlägigen nationalen Gremien und in internationalen Organisationen, einschließlich der ECE, fördern.

(11) Die Teilnehmerstaaten würdigen die wachsende Bedeutung eines wirksamen Marketings für die Entwicklung des Handels und der industriellen Kooperation, wie auch für die Herstellung und Förderung des Absatzes neuer Erzeugnisse und für die Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse. In Anbetracht der wachsenden Marktchancen werden sie bemüht sein, die Bedingungen für Firmen und Organisationen, die sich mit der Erforschung in- und ausländischer Märkte und anderen Marketing-Aktivitäten befassen, zu verbessern.

(12) Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß flexible und einvernehmlich festgelegte Schiedsregeln im Hinblick auf die Gewährleistung einer gerechten Schlichtung von Streitfällen im internationalen Handel und in der industriellen Kooperation für alle und insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen von Nutzen sind. Eingedenk der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid messen sie der freien Wahl der Schiedsrichter, einschließlich des vorsitzenden Schiedsrichters, und des Landes, in dem das Schiedsverfahren stattfindet, besondere Bedeutung bei. Sie empfehlen, die Annahme des Mustergesetzes für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit der Kommission der Vereinten Nationen für Handelsrecht (UNCITRAL) in Erwägung zu ziehen. Ferner erkennen sie den Wert von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bereich von Handelsschiedsverfahren zwischen den Handelskammern und anderen Schiedsstellen an.

(13) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, eine Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa einzuberufen. Diese Konferenz findet vom 19. März bis 11. April 1990 in Bonn statt. Dieser Konferenz soll den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten neue Impulse verleihen, insbesondere durch die Verbesserung der Geschäftsbedingungen für Handel und industrielle Kooperation sowie durch Aufzeigen neuer Möglichkeiten und Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. An dieser Konferenz werden Vertreter der Teilnehmerstaaten und der Wirtschaft teilnehmen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang V enthalten. Das nächste Folgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird die bei der Konferenz erzielten Ergebnisse bewerten.

Wissenschaft und Technik



(14) Die Teilnehmerstaaten heben die wichtige Rolle von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Gesamtentwicklung hervor, wobei sie insbesondere jene Wissenschaften und Technologien berücksichtigen werden, die für die Verbesserung der Lebensqualität von unmittelbarer Bedeutung sind.

(15) In Anerkennung der Bedeutung wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten die gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit in den bereits in der Schlußakte enthaltenen Bereichen weiter ausbauen und Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf neuen Gebieten von wachsender Bedeutung und von gemeinsamem Interesse prüfen. Außerdem bekunden sie ihre Absicht, die Bedingungen einer solchen Zusammenarbeit durch die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über wissenschaftliche und technische Errungenschaften zu verbessern, wobei sie inbesondere die Interessen jener Länder der Region berücksichtigen werden, die sich wirtschaftlich im Entwicklungsstadium befinden.

(16) Die Teilnehmerstaaten bekräftigen ferner erneut die Rolle allgemeiner zwischenstaatlicher Abkommen wie auch bilateraler Abkommen, die Universitäten, wissenschaftliche und technologische Einrichtungen sowie die Industrie in die Entwicklung eines gegenseitig nutzbringenden Austausches einbinden. Unter Betonung der Bedeutung einer freien Kommunikation und eines freien Meinungsaustausches für den Fortschritt in Wissenschaft und Technik werden sie direkte und individuelle Kontakte zwischen Wissenschaftlern, Fachleuten und interessierten Geschäftsleuten fördern und unterstützen. Unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Wissenschaftlichen Forums in Hamburg werden sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten achten, die eine der Grundlagen für eine bedeutende Verbesserung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen darstellen. Sie werden sich ferner um die Schaffung von Bedingungen bemühen, die es interessierten Partnern ermöglichen, geeignete gemeinsame Forschungsprogramme und -projekte auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils und, wenn dies angebracht erscheint, auf kommerzieller Grundlage zu entwickeln.

(17) Angesichts des Rückgangs der natürlichen Ressourcen, unter anderem der nicht erneuerbaren Energiequellen, werden die Teilnehmerstaaten die Zusammenarbeit bei der rationellen Nutzung solcher Ressourcen und bei der Nutzung alternativer Energiequellen, einschließlich der Kernfusion, fördern.

(18) Angesichts der Fortschritte und der neuen Möglichkeiten, die Forschung und Entwicklung im Bereich der Biotechnologie bieten, halten die Teilnehmerstaaten einen verstärkten Informationsaustausch über Gesetze und Verordnungen bezüglich der Sicherheitsaspekte der Gentechnologie für wünschenswert. Sie werden daher Konsultationen und einen Informationsaustausch über Sicherheitsbestimmungen erleichtern. In diesem Zusammenhang betonen sie die Bedeutung ethischer Grundsätze in der Gentechnologie und ihrer Anwendung.

(19) Die Teilnehmerstaaten werden ihre Zusammenarbeit in der Medizin und verwandten Wissenschaften durch die Intensivierung der Forschung und des Informationsaustausches über Drogenmißbrauch und neue oder sich zusehends ausbreitende Krankheiten ausbauen. Sie werden insbesondere bei der Eindämmung von AIDS zusammenarbeiten und dabei die Globale AIDS-Strategie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) berücksichtigen. Sie werden auch bei der Erforschung der Langzeitfolgen von Strahleneinwirkung zusammenarbeiten.

(20) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die wissenschaftliche Forschung und umweltverträgliche Technologien und insbesondere eine verbesserte internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten für die Überwachung, Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung von Bedeutung sind. Sie werden daher den Informations- und Erfahrungsaustausch über diese Technologien unter anderem in den einschlägigen internationalen Foren fördern. In diesem Zusammenhang werden sie auch den Austausch auf kommerzieller Basis in folgenden Bereichen fördern: Technologien zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, Technologien und Produkte mit geringerer oder keiner Emission ozonabbauender Stoffe, Bearbeitungs- und Verbrennungstechniken, neue Methoden der Müllaufbereitung - einschließlich Recycling und Entsorgung - sowie abfallarme und abfallose Technologien.

(21) Die Teilnehmerstaaten werden in spezifischen Bereichen des Maschinenbaus und der Automatisierung geeignete Informationen austauschen. Sie werden dies auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils für potentielle Partner tun, die unabhängig über die Bereiche der Zusammenarbeit und unter gebührender Beachtung bilateraler und multilateraler Übereinkommen entscheiden werden. Dazu werden sie unter anderem Statistiken in kommerziell wichtigen Bereichen des Maschinenbaus ausarbeiten.

(22) Im Rahmen ihrer wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit werden die Teilnehmerstaaten die Möglichkeit erwägen, die Entwicklung und den Einsatz von Alternativen zu Tierversuchen anzuregen, darunter auch bei Produkttests.

(23) Auf dem wichtigen Gebiet der Kernenergie sind sich die Teilnehmerstaaten des Umstandes bewußt, daß zwar jeder einzelne Staat die volle Verantwortung für die Sicherheit seiner kerntechnischen Anlagen tragen sollte, daß aber die Sicherheit im Bereich der Kernenergie eine engere internationale Zusammenarbeit, insbesondere innerhalb der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), erfordert. Sie stellten fest, daß es wesentlich ist, bei der Führung und dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Sie unterstützen daher die Arbeit in der IAEO zur Entwicklung grundlegender Sicherheitsprinzipien und fordern alle Staaten eindringlich auf, die überarbeiteten Sicherheitsnormen für Kernenergie - NUSS-Regeln - als Grundlage für Maßnahmen im Bereich der Sicherheit von kerntechnischen Anlagen heranzuziehen. Sie verweisen auch auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des für kerntechnische Anlagen geltenden Haftungssystems weiter zu verbessern.

Umwelt



(24) In Anerkennung der Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen werden die Teilnehmerstaaten ihre Zusammenarbeit und die Bemühungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt verstärken und dabei berücksichtigen, daß das ökologische Gleichgewicht in Luft, Wasser und Boden erhalten bzw. wiederhergestellt werden muß. Sie werden dies unter anderem durch Weiterentwicklung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie durch die Anwendung der besten verfügbaren Mittel tun und dabei den jeweiligen Entwicklungsstand sowie wirtschaftliche und technische Zwänge berücksichtigen. Sie unterstreichen die Bedeutung der Regionalstrategie für den Umweltschutz und den rationellen Einsatz der natürlichen Ressourcen in ECE-Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus. Sie begrüßen den Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung und die Umweltperspektive bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus, sowie die Arbeit, die bereits in den zuständigen internationalen Foren, inbesondere im Rahmen des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im folgenden "das Übereinkommen" genannt), geleistet wird, und werden diese entsprechend berücksichtigen.

(25) Die Teilnehmerstaaten sind davon überzeugt, daß Schwefelemissionen bzw. deren grenzüberschreitende Verbreitung rasch und wirksam verringert werden müssen. Sie fordern die Vertragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens auf, dem Protokoll betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen bzw. ihrer grenzüberschreitenden Ströme um mindestens 30 Prozent beizutreten. Sie empfehlen, daß auch jene Staaten, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind, weitere Schritte zur Verringerung von Schwefelemissionen entsprechend den Zielsetzungen des Protokolls unternehmen, und daß jene Staaten, die diese Ziel bereits verwirklicht haben, ihre Emissionen weiterhin kontrollieren. Sie erinnern daran, daß die Schwefelemissionen gemäß dem Protokoll bis spätestens 1993 zu verringern sind, und werden im Rahmen des Übereinkommens bestrebt sein, möglichst bald eine Vereinbarung zur weiteren Verringerung der Schwefelemissionen auf noch niedrigere als die im Protokoll festgelegten Werte auszuarbeiten.

(26) Die Teilnehmerstaaten sind der Auffassung, daß der Kontrolle und Verringerung von Stickstoffoxidemissionen bzw. ihrer grenzüberschreitenden Verbreitung im Rahmen ihrer Programme zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung hohe Priorität zukommt. Sie begrüßen die Ausarbeitung und Annahme des Protokolls über die Kontrolle von Stickstoffoxidemissionen.

(27) Außerdem halten sie es für notwendig, im Rahmen des Übereinkommens Vereinbarungen zur Emissionsreduktion anderer relevanter Luftschadstoffe, wie Kohlenwasserstoffe und solche, die zur Bildung von Fotooxidantien führen, zu treffen. Sie werden die Zusammenarbeit entsprechend verstärken, unter anderem durch die Erfassung und Verarbeitung der notwendigen Daten.

(28) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) aufzuwerten und weiter zu entwickeln, unter anderem durch den Ausbau und die Verbesserung des Systems von Meßstationen, die Versorgung des EMEP mit notwendigen Daten über die Emission von Schadstoffen, die Weiterentwicklung vergleichbarer Meßmethoden und die verstärkte Einbeziehung weiterer relevanter Luftschadstoffe, insbesondere Stickstoffoxide, Kohlenwasserstoffe und Fotooxidantien. Sie empfehlen auch, daß die Länder, die bisher noch nicht dem Protokoll betreffend die langfristige Finanzierung des EMEP beigetreten sind, dies tun sollten.

(29) Die Teilnehmerstaaten werden alle Anstrengungen unternehmen, so bald wie möglich der Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht sowie dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, beizutreten. Sie werden überdies einzelstaatliche Aktionen und die internationale Zusammenarbeit zur Kontrolle und Reduzierung der Emission ozonabbauender Substanzen fördern.

(30) Die Teilnehmerstaaten sind sich darin einig, daß national und international weitere Bemühungen zur Erforschung des Phänomens des globalen Temperaturanstiegs und der Rolle, welche die Emission von Kohlendioxid und Spurengasen dabei spielt, unternommen werden sollten, um eine wissenschaftliche Grundlage für Gegenmaßnahmen zu schaffen.

(31) Zum Schutz und zur Verbesserung von Süßwasservorkommen und zur wesentlichen Verringerung der Verschmutzung von Meeren und Küstenzonen, grenzüberschreitenden Wasserläufen und internationalen Seen aus allen Verschmutzungsquellen werden die Teilnehmerstaaten einzelstaatliche Bemühungen ebenso wie die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit entwickeln und verstärken. Sie empfehlen die Ausarbeitung einer Rahmenkonvention oder spezifischer Konventionen zum verbesserten Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. Sie werden die Freisetzung toxischer, schwer abbaubarer und potentiell gefährlicher Stoffe wesentlich reduzieren. Außerdem werden sie der Entwicklung geeigneter Alternativen zur Verklappung von Schadstoffen auf See besondere Aufmerksamkeit widmen, um einen schrittweisen und substantiellen Rückgang der Verklappung schädlicher Abfälle und der Verbrennung schädlicher Flüssigkeiten auf See zu bewirken, mit dem Ziel, daß von diesen Methoden bald abgegangen wird.

(32) Die Teilnehmerstaaten erkennen die Notwendigkeit einer Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Transport von Sondermüll an. Unter Berücksichtigung der in anderen internationalen Foren geleisteten wertvollen Arbeit werden sie die Ausarbeitung internationaler Vereinbarungen einschließlich einer globalen Konvention zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Transports gefährlicher Abfälle unterstützen.

(33) Die Teilnehmerstaaten werden eine engere Zusammenarbeit und einen vertieften Informationsaustausch über Probleme im Zusammenhang mit potentiell gefährlichen Chemikalien anstreben, einschließlich der Beurteilung der Gesundheits- und Umweltrisiken. Sie werden die Möglichkeiten einer besseren Abstimmung ihrer Gesetze und Verordnungen über den Umgang mit diesen Chemikalien untersuchen.

(34) Die Teilnehmerstaaten werden die internationale Zusammenarbeit betreffend die natürlichen Ressourcen sowie die Pflanzen- und Tierwelt verstärken. Sie werden den baldigen Beitritt zu einschlägigen Übereinkommen sowie deren wirksame Durchführung fördern. Sie werden ferner auf der Grundlage der von der ECE zu diesem Thema verabschiedeten Erklärung weitere wirksame Maßnahmen gegen die Verschlechterung des Bodens und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume ausarbeiten. Sie werden ihren Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Mittel und Wege für eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen vertiefen.

(35) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die um den Schutz bzw. um die Sanierung der Umwelt bemühten Personen und Organisationen einen wichtigen Beitrag leisten, und werden ihnen die Möglichkeit einräumen, ihre Anliegen vorzutragen. Sie werden in der Öffentlichkeit ein stärkeres Umweltbewußtsein und ein besseres Verständnis für Umweltfragen fördern und im Bereich der Umwelterziehung zusammenarbeiten, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen von Forschungsstudien, die Ausarbeitung von Unterrichtsprogrammen und ökologische Ausbildung.

(36) Die Teilnehmerstaaten werden bilateral und multilateral im Hinblick auf die Verbesserung und Koordinierung ihrer Vorkehrungen betreffend Verhinderung, Frühwarnung, Informationsaustausch und gegenseitige Hilfeleistung bei Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Umweltschäden nach sich ziehen können, zusammenarbeiten. Sie werden ferner damit beginnen, die mit dem grenzüberschreitenden Charakter von Industrieunfällen zusammenhängenden Kernfragen, wie Beseitigung der Schadensfolgen, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Haftung, zu untersuchen.

(37) Die Teilnehmerstaaten kommen überein, ein Umweltschutztreffen einzuberufen. Dieses Treffen findet vom 16. Oktober bis 3. November 1989 in Sofia statt. Dieses Treffen soll Empfehlungen über Prinzipien und Richtlinien für weitere Maßnahmen und Zusammenarbeit in neuen und wichtigen Bereichen des Umweltschutzes ausarbeiten. Tagesordnung, Zeitplan und organisatorische Modalitäten sind in Anhang VI enthalten. Das nächste Folgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird die bei dem Treffen erzielten Ergebnisse bewerten.

Zusammenarbeit auf anderen Gebieten



(38) Die Teilnehmerstaaten erkennen die wichtige Rolle an, die dem Verkehrswesen bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zukommt, sowie die umfassenden Auswirkungen vermehrter Tätigkeit im Verkehrssektor, einschließlich umweltbezogener Probleme. Sie werden daher die Erarbeitung von Maßnahmen zur Schaffung eines wirtschaftlich effizienteren Verkehrssystems fördern und dabei die relativen Vorteile der verschiedenen Transportarten und ihre potentiellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werden sie Fragen betreffend multimodale Verkehrsnetze, kombinierten Verkehr, Transitverkehrsströme, die Vereinfachung der Transportformalitäten und insbesondere der Transportdokumente bilateral und multilateral besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie begrüßen ferner die Arbeit der ECE in diesem Bereich.

(39) Die Teilnehmerstaaten heben die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus und seinen Beitrag zur Völkerverständigung hervor. Sie sprechen sich daher für eine Erweiterung der Zusammenarbeit in diesem Bereich aus und werden normale Kontakte zwischen Touristen und der einheimischen Bevölkerung erleichtern. Zu diesem Zweck werden sie sich um die Verbesserung der Infrastruktur für den Tourismus bemühen, unter anderem durch eine möglichst weitgehende Diversifizierung der Unterbringungsmöglichkeiten und durch ein größeres Angebot für Touristen mit kleinem Reisebudget und den Jugendtourismus, einschließlich Privatquartiere in kleinem Rahmen. Sie werden ferner die schrittweise Abschaffung der für ausländische Touristen bestehenden Erfordernisse, ein Minimum an Währung einzuwechseln, einer wohlwollenden Prüfung unterziehen, den Rückumtausch von ordnungsgemäß erworbener Landeswährung gestatten und überdies zu einer Preisbildung ermutigen, die keinen ausländischen Touristen diskriminiert, gleichgültig, aus welchem Land er kommt. Sie werden ferner Ankunfts- und Abreiseformalitäten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß reduzieren. Die Teilnehmerstaaten werden für Bedingungen sorgen, die der Schaffung gemeinsamer Vorhaben im Tourismusbereich förderlich sind, einschließlich Joint-ventures und Personalausbildungsprogramme.

(40) Die Teilnehmerstaaten betonen die Notwendigkeit einer wirksamen Durchführung der Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid über Wanderarbeiter und ihre Familien in Europa. Sie rufen die Aufnahme- und Herkunftsländer auf, sich um eine weitere Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Lebensbedingungen für Wanderarbeiter und ihre Familien, die sich rechtmäßig in den Aufnahmeländern aufhalten, zu bemühen. Sie empfehlen, daß die Aufnahme- und Herkunftsländer ihre bilaterale Zusammenarbeit in einschlägigen Bereichen fördern sollten, um die Wiedereingliederung von Wanderarbeitern und ihren Familien, die in ihre Heimat zurückkehren, zu erleichtern.

(41) Die Teilnehmerstaaten werden im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen, die sie in der Schlußakte und im Abschließenden Dokument von Madrid eingegangen sind, Anträge auf Familienzusammenführung sowie auf Familienkontakte und -besuche wohlwollend prüfen, wenn Wanderarbeiter aus anderen Teilnehmerstaaten, die sich rechtmäßig in den Aufnahmeländern aufhalten, davon betroffen sind.

(42) Die Teilnehmerstaaten werden gewährleisten, daß Wanderarbeiter aus anderen Teilnehmer-staaten und ihre Familien ihre nationale Kultur unbehindert pflegen und bewahren können und Zugang zur Kultur des Aufnahmelandes haben.

(43) In dem Bestreben, daß Kinder von Wanderarbeitern beim Zugang zu allen Typen und Ebenen von Bildungseinrichtungen tatsächlich die gleichen Möglichkeiten haben wie die Kinder ihrer eigenen Staatsangehörigen, erklären die Teilnehmerstaaten ihre Bereitschaft, die zur besseren Nutzung der bestehenden Bildungsmöglichkeiten und zu deren Verbesserung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus werden sie, wo eine angemessene Nachfrage besteht, zusätzlichen Unterricht für die Kinder von Wanderarbeitern in ihrer Muttersprache fördern bzw. erleichtern.

(44) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Frage der Wanderarbeiter eine menschliche Dimension hat.

(45) Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß die Auswirkungen des wirtschaftlichen und technischen Wandels am Arbeitsplatz besonders fühlbar sind. Sie betonen ihre Bereitschaft, ihre Zusammenarbeit im Bereich von Berufsausbildungskonzepten durch einen verstärkten Informations- und Erfahrungsaustausch mit dem Ziel einer Anhebung des Ausbildungsniveaus, des Fachwissens, der Fertigkeiten und der Anpassungsfähigkeit der in Industrie und Handel beschäftigten Arbeitskräfte zu fördern.

(46) Die Teilnehmerstaaten halten es für wichtig, der Jugend die Eingliederung ins Berufsleben zu erleichtern. Sie werden sich daher weiterhin darum bemühen, die notwendigen Voraussetzungen für die Bildung und Berufsausbildung der Jugend zu gewährleisten und der Jugend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Wirtschaftszweigen zu bieten. Sie werden weiterhin darum bemüht sein, Voraussetzungen zu schaffen, um den wissenschaftlichen und kulturellen Wissensstand ihrer Bürger und insbesondere der Jugend zu heben und ihnen den Zugang zu Errungenschaften in den Bereichen der Natur- und Sozialwissenschaften und der Kultur zu erleichtern.

FRAGEN DER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IM MITTELMEERRAUM



Die Teilnehmerstaaten
bekräftigen ihre Verpflichtung gegenüber den Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend Sicherheit und Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und betonen deren ungebrochene Bedeutung; in diesem Zusammenhang haben sie die Bedeutung des im Stockholmer Dokument enthaltenen Absatzes über den Mittelmeerraum hervor.
Sie unterstreichen die Bedeutung des KSZE-Prozesses für die Stärkung der Sicherheit und die Verbesserung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Sie bringen erneut ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die Sicherheit in Europa im weiteren Zusammenhang der Sicherheit der Welt zu betrachten ist und daß sie mit der Sicherheit im Mittelmeerraum in seiner Gesamtheit eng verbunden ist und dementsprechend der Prozeß der Verbesserung der Sicherheit nicht auf Europa beschränkt sein, sondern sich auch auf andere Teile der Welt erstrecken soll, insbesondere auf den Mittelmeerraum.
Sie drücken ihre Besorgnis über die in der Region anhaltenden Spannungen aus und bekunden erneut die Bereitschaft, ihre Anstrengungen zu erhöhen, um mit friedlichen Mitteln gerechte, lebensfähige und dauerhafte Lösungen für entscheidende offene Fragen zu finden. Sie sind der Ansicht, daß eine umfassendere und aktivere Zusammenarbeit zu größerem gegenseitigen Verständnis und stärkerem Vertrauen beitragen und dadurch die Stabilität, die Sicherheit und den Frieden in der Region fördern könnte.
Sie erkennen die Ergebnisse der bestehenden bilateralen und multilateralen Formen der Zusammenarbeit an und bekunden ihre Bereitschaft, die Anstrengungen im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich und im Bereich des Umweltschutzes, unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Entwicklungsländer in der Region und in Anbetracht der in diesen Bereichen bereits laufenden Arbeiten, zu erhöhen.
Sie nehmen mit Befriedigung Kenntnis vom positiven Resultat des Seminars über die wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit im Mittelmeerraum im Rahmen der Ergebnisse des Treffens von 1979 in Valletta, das in Venedig vom 16. bis 26. Oktober 1984 gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Zielsetzungen des Abschließenden Dokuments von Madrid stattfand. Sie begrüßen den konkreten Beitrag dieses Seminars zur Entwicklung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und sie unterstützen weitere Bemühungen zur Erfüllung seiner Empfehlungen sowie jener des Treffens von Valletta.
Sie stellen das fortwährende Interesse der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten an der KSZE sowie an Anstrengungen mit den Teilnehmerstaaten im Hinblick auf die Festigung der Sicherheit und die Förderung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum fest. Sie erkennen die Notwendigkeit an, zu diesem Zweck ihre Kontakte mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten, wie sie durch die KSZE begonnen wurden, aufrechtzuerhalten und zu verstärken und gutnachbarliche Beziehungen mit allen von ihnen unter gebührender Berücksichtigung der Gegenseitigkeit und im Geiste der Prinzipien zu entwickeln, welche in der Erklärung über die Prinzipien, die die Beziehungen der Teilnehmerstaaten der Schlußakte leiten, enthalten sind.
Die Teilnehmerstaaten
kommen gemäß den Bestimmungen der Kapitel der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend den Mittelmeerraum überein, ein Treffen über den Mittelmeerraum einzuberufen, um Mittel und Wege zur weiteren Verstärkung verschiedener Aspekte der Zusammenarbeit, einschließlich des Schutzes und der Verbesserung der mediterranen Ökosysteme zu überlegen, mit dem Ziel, den Umfang ihrer Zusammenarbeit mit den nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten auszuweiten und zur Festigung des Vertrauens und der Sicherheit in der Region beizutragen.
Vertreter der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten (Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien) sowie Vertreter der zuständigen internationalen Organisationen (UNESCO, ECE, UNEP*, WHO, ITU, IMO) werden zu diesem Treffen gemäß den für die vorangegangenen KSZE-Folgeveranstaltungen zum Mittelmeerraum angenommenen Regeln und Verfahren eingeladen.

* Es gilt als vereinbart, daß die Einladung an UNEP auch ROCC (Internationales Ölbekämpfungszentrum) und MAP (Aktionsplan für den Mittelmeerraum) einschließt.
Das Treffen wird vom 24. September bis 19. Oktober 1990 in Palma de Mallorca stattfinden. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang VII enthalten.
Das nächste Folgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird die bei diesem Treffen erzielten Ergebnisse bewerten.

ZUSAMMENARBEIT IN HUMANITÄREN UND ANDEREN BEREICHEN



Die Teilnehmerstaaten,
In der Erwägung, daß die Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen ein wesentlicher Faktor für die Entwicklung ihrer Beziehungen ist, Darin einig, daß ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen unter voller Achtung der die Beziehungen zwischen den Teilnehmerstaaten leitenden Prinzipien der Schlußakte wie auch der diese Prinzipien betreffenden Bestimmungen des Abschließenden Dokuments von Madrid und des vorliegenden Dokuments durchgeführt werden sollte,
In Bestätigung der Tatsache, daß sie bei der Durchführung der Bestimmungen über Zusammenarbeit in humanitären und anderen Bereichen im Rahmen ihrer Gesetze und Verordnungen gewährleisten werden, daß diese Gesetze und Verordnungen mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen übereinstimmen und mit ihren KSZE-Verpflichtungen in Einklang gebracht werden,
In der Erkenntnis, daß die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid unablässiger und verstärkter Bemühungen bedarf,
Haben das folgende angenommen und werden es durchführen:

Menschliche Kontakte



(1) Sie werden bei der Durchführung der in der Schlußakte, dem Abschließenden Dokument von Madrid und dem vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, auf welche der den Prinzipien gewidmete Unterabschnitt des vorliegenden Dokuments Bezug nimmt, insbesondere daß es jedermann freisteht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren, ebenso wie ihre anderen internationalen Verpflichtungen auf diesem Gebiet voll achten.

(2) Sie werden gewährleisten, daß ihre Politik betreffend Einreise in ihre Territorien mit den in den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid und des vorliegenden Dokuments festgelegten Zielen voll übereinstimmt.

(3) Sie werden die notwendigen Schritte unternehmen, um alle Gesuche auf der Grundlage der in der Schlußakte und im Abschließenden Dokument von Madrid enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte, die bei Abschluß des Wiener Folgetreffens noch nicht erledigt sind, so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber binnen sechs Monaten, einer Lösung zuzuführen.

(4) Sie werden in der Folge regelmäßige Überprüfungen durchführen, um zu gewährleisten, daß alle Gesuche auf der Grundlage der in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte in einer Weise behandelt werden, die mit diesen Bestimmungen übereinstimmt.

(5) Sie werden über Gesuche in bezug auf Familienbegegnungen in Übereinstimmung mit der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten so rasch wie möglich und im Normalfall binnen eines Monats entscheiden.

(6) Sie werden über Gesuche in bezug auf Familienzusammenführung oder auf Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten auf dieselbe Weise entscheiden, im Normalfall binnen drei Monaten.

(7) Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen in bezug auf Familienbegegnungen die Wünsche des Gesuchstellers gebührend berücksichtigen, inbesondere in bezug auf den Zeitpunkt und eine ausreichende Dauer solcher Begegnungen, sowie im Hinblick auf Reisen zusammen mit anderen Familienmitgliedern zu gemeinsamen Familienbegegnungen.

(8) Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen in bezug auf Familienbegegnungen auch Besuche bei und von entfernteren Verwandten gestatten.

(9) Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen in bezug auf Familienzusammenführung oder auf Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten die Wünsche der Gesuchsteller bezüglich des Bestimmungslandes, das zu ihrer Aufnahme bereit ist, achten.

(10) Sie werden der Lösung von Problemen, welche die Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern betreffen, besonderes Augenmerk schenken. In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und der anderen oben genannten KSZE-Dokumente werden sie gewährleisten,
  • daß ein Gesuch, das zu diesem Zweck eingebracht wird, solange das Kind minderjährig ist, wohlwollend und rasch behandelt wird, um die Familienzusammenführung ohne Verzögerung durchzuführen; und
  • daß angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Interessen und des Wohles der betroffenen Kinder getroffen werden.
(11) Sie werden die Möglichkeiten für eine schrittweise Herabsetzung und schließliche Abschaffung aller etwaiger Erfordernisse an Reisende, Landeswährung über tatsächliche Ausgaben hinaus zu erwerben, in Erwägung ziehen und dabei den Personen den Vorrang geben, die zum Zweck von Familienbegegnungen reisen. Sie werden solchen Personen praktisch die Möglichkeit einräumen, Gegenstände aus ihrem persönlichen Besitz oder Geschenke bei der Ein- oder Ausreise mit sich zu führen.

(12) Sie werden Gesuchen auf Reisen, die aus dringenden humanitären Gründen unternommen werden sollen, unverzüglich Aufmerksamkeit widmen und sie folgendermaßen wohlwollend behandeln:
  • Sie werden innerhalb von drei Arbeitstagen über Gesuche in bezug auf Besuche bei einem schwerkranken oder im Sterben liegenden Familienmitglied, in bezug auf Reisen zur Beerdigung eines Familienmitglieds oder in bezug auf Reisen von Personen, die nachweislich dringend medizinischer Betreuung bedürfen, oder die nachweislich kritisch oder lebensgefährlich erkrankt sind, entscheiden.
  • Sie werden so rasch wie möglich über Gesuche in bezug auf Reisen schwerkranker oder älterer Menschen und in bezug auf sonstige Reisen aus dringenden humanitären Gründen entscheiden.
Sie werden die Bemühungen ihrer örtlichen, regionalen und zentralen Behörden, die mit der Durchführung des Obenstehenden befaßt sind, verstärken und gewährleisten, daß Gebühren für die vorrangige Behandlung dieser Gesuche tatsächlich entstandene Kosten nicht übersteigen.

(13) Sie werden bei der Behandlung von Gesuchen auf Reisen zum Zwecke von Familienbegegnungen, der Familienzusammenführung oder der Eheschließung zwischen Bürgern verschiedener Staaten gewährleisten, daß Handlungen oder Unterlassungen von Familienmitgliedern des Gesuchstellers sich nicht nachteilig auf die in den einschlägigen internationalen Dokumenten festgelegten Rechte des Gesuchstellers auswirken.

(14) Sie werden gewährleisten, daß alle Dokumente, die für Gesuche auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte und der anderen oben genannten KSZE-Dokumente über menschliche Kontakte erforderlich sind, dem Gesuchsteller leicht zugänglich sind. Die Dokumente bleiben während des gesamten Gesuchverfahrens gültig. Im Falle einer erneuten Gesuchstellung werden jene Dokumente berücksichtigt, die der Gesuchsteller bei früheren Gesuchen bereits vorgelegt hat.

(15) Sie werden die Praxis, die bei Gesuchen auf der Grundlage der in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte geübt wird, vereinfachen und die diesbezüglichen Verwaltungserfordernisse allmählich verringern.

(16) Wenn Gesuche in bezug auf die in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte aus Gründen, die in den einschlägigen internationalen Dokumenten angegeben sind, abgelehnt werden, werden sie gewährleisten, daß dem Gesuchsteller unverzüglich schriftlich in einer amtlichen Benachrichtigung die für diese Entscheidung maßgebenden Gründe dargelegt werden. Dem Gesuchsteller werden in der Regel und immer dann, wenn er dies verlangt, die notwendigen Informationen über die Verfahren zur Einlegung jeglicher wirksamer administrativer bzw. gerichtlicher Rechtsmittel gegeben, die ihm gegen die Entscheidung zur Verfügung stehen, wie in den oben erwähnten internationalen Dokumenten vorgesehen. In Fällen, in denen es um die Ausreise zum Zweck ständiger Niederlassung im Ausland geht, werden diese Informationen als Teil der oben vorgesehenen amtlichen Benachrichtigung gegeben.

(17) Wenn in diesem Zusammenhang ein Gesuch einer Einzelperson auf Reisen ins Ausland aus Gründen der nationalen Sicherheit abgelehnt worden ist, werden sie gewährleisten, daß jede Einschränkung betreffend Reisen dieser Einzelperson innerhalb streng begründeter Fristen so kurz wie möglich ist und nicht willkürlich angewendet wird. Sie werden auch gewährleisten, daß der Gesuchsteller binnen sechs Monaten und, falls erforderlich, in der Folge in regelmäßigen Abständen die Ablehnung überprüfen lassen kann, damit jede Änderung in den für die Ablehnung maßgebenden Umständen, wie etwa die Zeit, die verstrichen ist, seit der Gesuchsteller zuletzt mit einer die nationale Sicherheit betreffenden Arbeit oder Aufgabe befaßt war, berücksichtigt wird. Bevor Einzelpersonen eine solche Arbeit oder Aufgabe übernehmen, werden sie in einer formellen Benachrichtigung in Kenntnis gesetzt, ob und inwiefern sich dies auf etwaige Gesuche auf solche Reisen auswirken könnte.

(18) Sie werden innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Wiener Folgetreffens alle ihre Gesetze und Verordnungen, die Reisen von Einzelpersonen innerhalb ihres Territoriums und Reisen zwischen Staaten regeln, veröffentlichen und leicht zugänglich machen, sofern dies nicht schon geschehen ist.

(19) Sie werden bei der wohlwollenden Behandlung von Gesuchen auf der Grundlage der in der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten enthaltenen Bestimmungen über menschliche Kontakte gewährleisten, daß deren Behandlung rechtzeitig erfolgt, um unter anderem wichtige familiäre, persönliche oder berufliche Erwägungen, die für den Gesuchsteller von Bedeutung sind, gebührend zu berücksichtigen.

(20) Sie werden Gesuche auf Reisen ins Ausland ohne Unterschied, wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status wohlwollend behandeln. Sie werden gewährleisten, daß sich eine Ablehnung nicht auf von anderen Personen gestellte Gesuche auswirkt.

(21) Sie werden Einzel- oder Gruppenreisen aus persönlichen oder beruflichen Gründen und zu touristischen Zwecken, wie etwa Reisen von Delegationen, Gruppen und Einzelpersonen, weiter erleichtern. Zu diesem Zweck werden sie die Frist für die Prüfung von Gesuchen auf solche Reisen auf ein Mindestmaß verringern.

(22) Sie werden Vorschläge betreffend den Abschluß von Abkommen über die Ausstellung von Mehrfacheinreisevisa und die gegenseitige Erleichterung der Visaerteilungsformalitäten ernsthaft in Erwägung ziehen, wie auch Möglichkeiten für die gegenseitige Abschaffung von Einreisevisa auf der Grundlage zwischen ihnen getroffener Vereinbarungen erwägen.

(23) Sie werden den Beitritt zu den einschlägigen multilateralen Dokumenten sowie - wo dies nötig ist - den Abschluß zusätzlicher oder anderer bilateraler Verträge erwägen, um Vorkehrungen im Interesse eine wirksamen konsularischen, rechtlichen und medizinischen Beistands für Bürger anderer Teilnehmerstaten, die sich vorübergehend auf ihrem Territorium aufhalten, zu verbessern.

(24) Sie werden jede erforderliche Maßnahme treffen, um zu gewährleisten, daß dort, wo dies noch nicht der Fall ist, für die persönliche Sicherheit von Bürgern anderer Teilnehmerstaaten, die sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen, unter anderem zur Teilnahme an kulturellen und wissenschaftlichen Aktivitäten und zu Ausbildungszwecken, vorübergehend auf ihrem Territorium aufhalten, in geeigneter Weise gesorgt wird.

(25) Sie werden die Aufnahme und Pflege direkter persönlicher Kontakte zwischen ihren Bürgern sowie zwischen Vertretern ihrer Institutionen und Organisationen durch Reisen zwischen Staaten und andere Kommunikationsmittel erleichtern und ermutigen.

(26) Sie werden solche Kontakte und eine solche Zusammenarbeit zwischen ihren Völkern durch Maßnahmen wie etwa direkten Sportaustausch auf örtlicher und regionaler Ebene, die ungehinderte Aufnahme und Durchführung von Städtepartnerschaften sowie durch Studenten- und Lehreraustausch erleichtern.

(27) Sie werden die Weiterentwicklung direkter Kontakte zwischen jungen Menschen sowie zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Jugend- und Studentenorganisationen und -institutionen, den Abschluß bilateraler und multilateraler Vereinbarungen und Programme zwischen solchen Organisationen und Institutionen sowie die Durchführung von Bildungs- und Kulturveranstaltungen und anderer Aktivitäten durch und für junge Menschen auf bilateraler und multilateraler Ebene ermutigen.

(28) Sie werden sich weiterhin um die Erleichterung von Jugendreisen und des Jugendtourismus bemühen, indem sie unter anderem denjenigen ihrer Eisenbahnbehörden, die Mitglied des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC) sind, empfehlen, das Inter-Rail-System auf ihre gesamtes europäisches Streckennetz auszudehnen, und denjenigen ihrer Eisenbahnbehörden, die dem UIC nicht angehören, empfehlen, die Schaffung ähnlicher Einrichtungen in Erwägung zu ziehen.

(29) In Übereinstimmung mit dem Weltpostvertrag und dem Internationalen Fernmeldevertrag werden sie
  • die Freiheit des Durchgangs im Postverkehr garantieren;
  • die rasche und unbehinderte Auslieferung von Postsendungen, auch von persönlichen Briefen und Paketen, gewährleisten;
  • den privaten Charakter und die Unantastbarkeit des Post- und Fernsprechverkehrs achten; und
  • die notwendigen Bedingungen für das rasche Zustandekommen unterbrechungsfreier Telefongespräche gewährleisten, einschließlich der Verwendung internationaler Direktwahlsysteme, sofern solche bestehen, und deren Entwicklung.
(30) Sie werden direkte persönliche Kontakte zwischen den Bürgern ihrer Staaten fördern, unter anderem indem sie Einzelreisen innerhalb ihrer Länder erleichtern und es Ausländern gestatten, mit ihren Bürgern zusammenzutreffen und auf Einladung auch in Privatwohnungen Unterkunft zu nehmen.

(31) Sie werden gewährleisten, daß auf ihren Territorien Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen hinsichtlich menschlicher Kontakte gemäß der Schlußakte und den anderen oben genannten KSZE-Dokumenten denselben Status genießen wie andere Bürger, und aß diese Personen solche Kontakte durch Reisen und andere Kommunikationsmittel aufnehmen und pflegen könne, auch mit Bürgern anderer Staaten, mit denen sie eine gemeinsame nationale Herkunft oder ein gemeinsames kulturelles Erbe teilen.

(32) Sie werden es Gläubigen, religiösen Bekenntnissen und deren Vertretern gestatten, im In- und Ausland in Gruppen oder einzeln direkte persönliche Kontakte und Verbindungen untereinander aufzunehmen und zu pflegen, unter anderem durch Reisen, Pilgerfahrten und die Teilnahme an Versammlungen und anderen religiösen Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang und im Einklang mit solchen Kontakten und Veranstaltungen ist es den betreffenden Personen gestattet, religiöse Publikationen und Gegenstände, die mit der Ausübung ihrer Religion oder ihres Glaubens im Zusammenhang stehen, zu erwerben, zu erhalten und mit sich zu führen.

(33) Sie hörten Berichte über das Expertentreffen über Menschliche Kontakte, das vom 15. April bis 26. Mai 1986 in Bern stattfand. Sie nahmen zur Kenntnis, daß man sich bei dem Treffen auf keine Schlußfolgerungen hatte einigen können, und bezeichneten die freimütige Diskussion und die größere Offenheit beim Meinungsaustausch als begrüßenswerte Entwicklungen. In dieser Hinsicht verwiesen sie auf die besondere Bedeutung des Umstandes, daß auf dem Treffen unterbreitete Vorschläge beim Wiener Folgetreffen weitere Berücksichtigung gefunden haben.

Information



(34) Sie werden ihre Bemühungen fortsetzen, um zu einer immer umfassenderen Kenntnis und einem immer besseren Verstehen des Lebens in ihren Staaten beizutragen und dadurch das Vertrauen zwischen den Völkern zu fördern.
Sie werden sich weiterhin darum bemühen, die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu erleichtern, zur Zusammenarbeit im Bereich der Information zu ermutigen und die Arbeitsbedingungen für Journalisten zu verbessern.
In diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und ihren anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen betreffend die Beschaffung, den Empfang und die Weitergabe von Informationen aller Art werden sie gewährleisten, daß Einzelpersonen ihre Informationsquellen frei wählen können. Dabei werden sie
  • sicherstellen, daß Rundfunksendungen, die gemäß der Funkordnung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ausgestrahlt werden, in ihren Staaten direkt und normal empfangen werden können; und
  • Einzelpersonen, Institutionen und Organisationen unter Wahrung der Rechte auf geistiges Eigentum, einschließlich des Urheberrechts, gestatten, alle Arten von Informationsmaterial zu erwerben, zu besitzen, zu reproduzieren und weiterzugeben.
Zu diesen Zwecken werden sie alle mit den obenerwähnten völkerrechtlichen und anderen internationalen Verpflichtungen unvereinbaren Einschränkungen beseitigen.

(35) Sie werden jede durch moderne Kommunikationsmittel, einschließlich durch Kabel und Satelliten gebotene Möglichkeiten nützen, um die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu verstärken. Sie werden auch die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen ihren einschlägigen Institutionen, Organisationen und technischen Experten ermutigen und auf die Harmonisierung technischer Standards und Normen hinarbeiten. Sie werden die Auswirkungen dieser modernen Kommunikationsmittel auf ihre Massenmedien bedenken.

(36) Sie werden in der Praxis gewährleisten, daß offizielle Informationsbulletins durch diplomatische und andere offizielle Missionen und konsularische Stellen der anderen Teilnehmerstaaten auf ihrem Territorium frei verbreitet werden können.

(37) Sie werden Rundfunk- und Fernsehorganisationen, auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen ihnen, ermutigen, Programme und Diskussionen mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern vor allem in den Veranstalterländern live zu übertragen und Erklärungen und Interviews von Politikern und anderen Persönlichkeiten aus den Teilnehmerstaaten zu senden.

(38) Sie werden Rundfunk- und Fernsehorganisationen ermutigen, über verschiedene Aspekte des Lebens in anderen Teilnehmerstaaten zu berichten und die Anzahl der Telebrücken zwischen ihren Ländern zu erhöhen.

(39) Eingedenk dessen, daß die legitime Ausübung der beruflichen Tätigkeit von Journalisten weder zu deren Ausweisung noch zu anderweitigen Strafmaßnahmen gegen sie führen wird, werden sie von einschränkenden Maßnahmen, wie etwa dem Entzug der Akkreditierung eines Journalisten oder seiner Ausweisung wegen des Inhalts seiner Berichterstattung oder der seines Informationsmediums, absehen.

(40) Sie werden gewährleisten, daß es Journalisten, darunter auch denjenigen, die Medien anderer Teilnehmerstaaten vertreten, bei der Ausübung dieser Tätigkeit freisteht, Zugang zu öffentlichen und privaten Informationsquellen zu suchen und mit diesen Kontakt zu pflegen, sowie daß ihr Bedürfnis nach Wahrung des Berufsgeheimnisses geachtet wird.

(41) Sie werden das Urheberrecht von Journalisten achten.

(42) Sie werden, wo notwendig, auf der Grundlage von zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen und zum Zwecke der regelmäßigen Berichterstattung, Journalisten aus anderen Teilnehmerstaaten ungeachtet ihres Wohnortes die Akkreditierung, sofern eine solche erforderlich ist, und Visa für mehrfache Einreise gewähren. Auf dieser Grundlage werden sie die Frist für die Erteilung sowohl von Akkreditierungen als auch von Visa für mehrfache Einreise für Journalisten auf insgesamt höchstens zwei Monate herabsetzen.

(43) Sie werden die Arbeit ausländischer Journalisten erleichtern, indem sie ihnen auf Anfrage einschlägige Auskünfte über praktische Fragen erteilen, wie etwa über Einfuhrbestimmungen, Steuern und Wohnmöglichkeiten.

(44) Sie werden gewährleisten, daß offizielle Pressekonferenzen und, wenn angebracht, andere ähnliche offizielle Presseveranstaltungen auch ausländischen Journalisten - erforderlichenfalls nach Akkreditierung - offenstehen.

(45) Sie werden in der Praxis gewährleisten, daß Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen auf ihren Territorien Informationen in ihrer Muttersprache verbreiten und austauschen können und zu solchen Informationen Zugang haben.

(46) Sie kommen überein, ein Informationsforum einzuberufen, um die Verbesserung der Verbreitung und des Austausches von Informationen und des Zugangs zu Informationen, die Zusammenarbeit im Bereich der Information sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Journalisten zu erörtern. Das Forum wird vom 18. April bis 12. Mai 1989 in London stattfinden. Es werden Persönlichkeiten der Teilnehmerstaaten aus dem Informationsbereich daran teilnehmen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten für das Informationsforum sind in Anhang VIII enthalten.

Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur



(47) Sie werden ihre kulturelle Zusammenarbeit unter anderem durch die Durchführung aller einschlägigen bilateralen und multilateralen Abkommen, die zwischen ihnen in den verschiedenen Kulturbereichen geschlossen wurden, fördern und ihr volle Wirksamkeit verleihen.

(48) Sie werden interessierte nichtstaatliche Organisationen im kulturellen Bereich ermutigen, sich gemeinsam mit staatlichen Institutionen an der Ausarbeitung und Durchführung dieser Abkommen und konkreter Projekte sowie an der Ausarbeitung praktischer Maßnahmen betreffend den Kulturaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu beteiligen.

(49) Sie werden die Einrichtung von Kulturinstituten oder -zentren anderer Teilnehmerstaaten auf ihrem Territorium im gegenseitigen Einvernehmen befürworten. Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu solchen Instituten oder Zentren sowie deren normaler Betrieb wird sichergestellt werden.

(50) Sie werden den ungehinderten Zugang der Öffentlichkeit zu Kulturveranstaltungen sicherstellen, die auf ihrem Territorium von Personen oder Institutionen aus anderen Teilnehmerstaaten organisiert werden, und gewährleisten, daß die Veranstalter von allen im Gastland verfügbaren Mitteln Gebrauch machen können, um diese Veranstaltungen bekanntzumachen.

(51) Sie werden direkte persönliche Kontakte im Kulturbereich sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Grundlage sowie Kontakte zwischen Kulturinstitutionen, Vereinigungen schaffender und ausübender Künstler und anderen Organisationen erleichtern und ermutigen, um ihren Bürgern verstärkt Gelegenheit zu geben, sich mit der schöpferischen Tätigkeit in und aus anderen Teilnehmerstaaten unmittelbar vertraut zu machen.

(52) Sie werden die ungehinderte Verbreitung von Kunstwerken und anderen Kulturgegenständen gewährleisten, und nur jene Einschränkungen zulassen, die der Wahrung ihres kulturellen Erbes dienen, auf der Achtung geistiger und künstlerischer Eigentumsrechte beruhen oder sich aus ihren internationalen Verpflichtungen betreffend die Verbreitung von Kulturgütern ergeben.

(53) Sie werden kulturell tätige Personen aus verschiedenen Teilnehmerstaaten zur Zusammenarbeit untereinander und zu gemeinsamen künstlerischen Unternehmungen ermutigen, falls angebracht, konkrete Initiativen, die von solchen Personen, Institutionen und Organisationen zu diesem Zweck ergriffen werden, erleichtern und junge Menschen zur Mitwirkung an solchen Initiativen ermutigen. Sie werden in diesem Zusammenhang Begegnungen und Symposien, Ausstellungen, Festspiele und Tourneen von Ensembles oder Truppen sowie Forschungs- und Ausbildungsprogramme ermutigen, an denen auch Personen aus anderen Teilnehmerstaaten ungehindert teilnehmen und zu denen sie frei beitragen können.

(54) Der Austausch von Personen oder Gruppen, die zur Teilnahme an kulturellen Aktivitäten eingeladen wurden, durch andere wird nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Zustimmung durch den Einladenden erfolgen.

(55) Sie werden die Abhaltung von Filmwochen ermutigen, die gegebenenfalls auch Treffen von Künstlern und Fachleuten sowie Vorträge über Filmkunst einschließen, direkte Kontakte zwischen Filmregisseuren und -produzenten im Hinblick auf Film-Koproduktionen erleichtern und ermutigen und die Zusammenarbeit bei der Sicherung von Filmmaterial und beim Austausch von technischen Informationen und Publikationen über das Filmwesen ermutigen.

(56) Sie werden den Spielraum dafür erkunden, Bibliographien und Kataloge kultureller Arbeiten und Werke in Standardformat auf Computer umzustellen und in dieser Form zu verbreiten.

(57) Sie werden Museen und Kunstgalerien zur Aufnahme direkter Kontakte unter anderem im Hinblick auf die Veranstaltung von Ausstellungen unter Einbeziehung von Leihgaben und auf den Austausch von Katalogen ermutigen.

(58) Sie werden ihre Bemühungen erneuern, um den Bestimmungen der Schlußakte und des Abschließenden Dokuments von Madrid betreffend weniger verbreitete Sprachen Wirkung zu verleihen. Sie werden ferner Initiativen ermutigen, die darauf abzielen, die Zahl der Übersetzungen von Literatur aus diesen und in diese Sprachen zu vergrößern sowie die Qualität dieser Übersetzungen zu verbessern, insbesondere durch Abhaltung von Workshops unter Beteiligung von Übersetzern, Autoren und Verlegern, durch die Herausgabe von Wörterbüchern und gegebenenfalls durch den Austausch von Übersetzern auf der Grundlage von Stipendien.

(59) Sie werden gewährleisten, daß Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen auf ihren Territorien ihre eigene Kultur in all ihren Aspekten pflegen und entwickeln können, einschließlich von Sprache, Literatur und Religion, und daß sie ihre kulturellen und historischen Denkmäler und Gegenstände erhalten können.

(60) Sie hörten berichte über die Arbeit des Kulturforums, das vom 15. Oktober bis 25. November 1985 in Budapest stattgefunden hat, und über die dort vorgebrachten Ideen. Sie nahmen zur Kenntnis, daß man sich bei dem Forum auf keine Schlußfolgerungen hatte einigen können, begrüßten jedoch die Tatsache, daß viele beim Kulturforum geäußerte konstruktive Ansichten und Vorschläge beim Wiener Folgetreffen erneut aufgegriffen worden sind und daß viele Aktivitäten von Institutionen und Organisationen in den Teilnehmerstaten auf diese Gedanken zurückgehen. Sie würdigten den Beitrag, den führende Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kultur zu dieser Veranstaltung geleistet haben, und stellten im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fest, daß es wichtig sei, sowohl innerhalb als auch außerhalb künftiger Treffen dieser Art Vorkehrungen zu treffen, die eine freiere und spontanere Diskussion erlauben würden.

(61) Sie werden unter gebührender Berücksichtigung der Eigenart und Vielfalt ihrer jeweiligen Kulturen Bemühungen ermutigen, um die gemeinsamen Merkmale zu erforschen und ein stärkeres Bewußtsein für ihr kulturelles Erbe zu bilden. Sie werden dementsprechend Initiativen ermutigen, die zur besseren Kenntnis des kulturellen Erbes der anderen Teilnehmerstaten in all seinen Formen, einschließlich regionaler Aspekte und der Volkskunst, beitragen können.

(62) Sie kommen überein, ein Symposium über das kulturelle Erbe der Teilnehmerstaaten der KSZE einzuberufen. Das Symposium wird vom 28. Mai bis 7. Juni 1991 in Krakau stattfinden. Es werden Wissenschaftler und andere auf kulturellem Gebiet tätige Persönlichkeiten aus den Teilnehmerstaaten daran teilnehmen. Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang IX enthalten.

Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Bildung



(63) Sie werden gewährleisten, daß allen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status die verschiedenen Arten und Stufen von Bildungseinrichtungen zugänglich sind.

(64) Zur Ermutigung einer umfassenden Zusammenarbeit in Wissenschaft und Bildung werden sie ungehinderte Verbindungen zwischen Universitäten und anderen höheren Bildungsanstalten und Forschungsinstituten erleichtern. Sie werden auch direkte persönliche Kontakte - auch in Form von Reisen - zwischen Wissenschaftlern, Forschern und anderen in diesen Bereichen tätigen Personen erleichtern.

(65) Sie werden ferner den ungehinderten Zugang von Wissenschaftlern, Lehrern und Studenten aus den anderen Teilnehmerstaaten zu offenem Informationsmaterial gewährleisten, das in öffentlichen Archiven, Bibliotheken, Forschungsinstituten und ähnlichen Einrichtungen verfügbar ist.

(66) Sie werden den Schüleraustausch zwischen ihren Ländern - wo notwendig auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen - erleichtern, einschließlich der Möglichkeit, Familien des Gastlandes in deren Wohnungen zu treffen und dort Unterkunft zu nehmen, um die Schüler mit der Lebensweise, den Traditionen und dem Bildungswesen in anderen Teilnehmerstaaten vertraut zu machen.

(67) Sie werden ihre zuständigen Regierungsstellen oder Bildungsinstitutionen ermutigen, die Schlußakte als Ganzes in geeigneter Weise in die Lehrpläne der Schulen und Universitäten aufzunehmen.

(68) Sie werden gewährleisten, daß Angehörige nationaler Minderheiten oder regionaler Kulturen auf ihren Territorien Unterricht über ihre eigene Kultur erteilen und erhalten können; diese schließt die Vermittlung von Sprache, Religion und kultureller Identität durch die Eltern an ihre Kinder ein.

(69) Sie werden ihre Rundfunk- und Fernsehorganisationen ermutigen, einander über die von ihnen produzierten Bildungsprogramme zu informieren und den Austausch solcher Programme in Erwägung zu ziehen.

(70) Sie werden direkte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen staatlichen Stellen oder Organisationen im Bereich von Bildung und Wissenschaft ermutigen.

(71) Sie werden die weitere Zusammenarbeit und Kontakte zwischen Einrichtungen zur Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kinder und zwischen den in diesem Bereich tätigen Fachleuten ermutigen.

MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE



Die Teilnehmerstaaten,
Unter Hinweis auf die in der Schlußakte und in anderen KSZE-Dokumenten eingegangenen Verpflichtungen betreffend die Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, die menschlichen Kontakte und andere Fragen von gleichfalls humanitärer Art,
In Erkenntnis der Notwendigkeit, die Durchführung ihrer KSZE-Verpflichtungen und ihre Zusammenarbeit auf diesen Gebieten, auf die im folgenden als menschliche Dimension der KSZE Bezug genommen wird, zu verbessern,
Haben auf der Grundlage der Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte und anderer einschlägiger KSZE-Dokumente beschlossen,
  1. Informationen auszutauschen sowie Informationsersuchen und Vorstellungen, die von anderen Teilnehmerstaaten zu Fragen der menschlichen Dimension der KSZE an sie herangetragen werden, zu beantworten. Solche Mitteilungen können auf diplomatischem Wege übermittelt oder an jede für diese Zwecke bestimmte Stelle gerichtet werden;
  2. bilaterale Treffen mit anderen Teilnehmerstaaten, die darum ersuchen, abzuhalten, um Fragen betreffend die menschliche Dimension der KSZE, einschließlich Situationen und konkreter Fälle, mit dem Ziel ihrer Lösung zu prüfen. Zeit und Ort solcher Treffen werden in gegenseitigem Einvernehmen auf diplomatischem Wege vereinbart;
  3. daß jeder Teilnehmerstaat, der es als notwendig erachtet, Situationen und Fälle, die unter die menschliche Dimension der KSZE fallen, einschließlich jener, die bei den in Absatz 2 beschriebenen bilateralen Treffen angesprochen wurden, anderen Teilnehmerstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis bringen kann;
  4. daß jeder Teilnehmerstaat, der es als notwendig erachtet, bei den Treffen der Konferenz über die Menschliche Dimension wie auch bei den KSZE-Hauptfolgetreffen über den Informationsaustausch und die auf seine Informationsersuchen und Vorstellungen erfolgten Antworten (Absatz 1) und über die Ergebnisse der bilateralen Treffen (Absatz 2) Informationen zur Verfügung stellen kann, einschließlich von Informationen über Situationen und konkrete Fälle.
Die Teilnehmerstaaten beschließen ferner, eine Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE einzuberufen, um weitere Fortschritte bei der Achtung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei den menschlichen Kontakten und anderen Fragen von gleichfalls humanitärer Art zu erzielen. Im Rahmen der Konferenz werden vor dem nächsten KSZE-Folgetreffen drei Treffen abgehalten.

Die Konferenz wird
  • Entwicklungen in der menschlichen Dimension der KSZE, einschließlich der Durchführung der einschlägigen KSZE-Verpflichtungen, überprüfen;
  • das Funktionieren der in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren überprüfen und die gemäß Absatz 4 gegebenen Informationen erörtern;
  • praktische Vorschläge für neue Maßnahmen prüfen, die auf bessere Durchführung der Verpflichtungen bezüglich der menschlichen Dimension der KSZE und auf größere Wirksamkeit der in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren abzielen.
Auf der Grundlage dieser Vorschläge wird die Konferenz die Annahme neuer Maßnahmen in Erwägung ziehen.
Das erste Treffen der Konferenz wird vom 30. Mai bis 23. Juni 1989 in Paris stattfinden.
Das zweite Treffen der Konferenz wird vom 5. bis 29. Juni 1990 in Kopenhagen stattfinden.
Das dritte Treffen der Konferenz wird vom 10. September bis 4. Oktober 1991 in Moskau stattfinden.
Tagesordnung, Zeitplan und andere organisatorische Modalitäten sind in Anhang X enthalten.
Das nächste KSZE-Hauptfolgetreffen, das ab 24. März 1992 in Helsinki stattfindet, wird das Funktionieren der in den obenstehenden Absätzen 1 bis 4 angeführten Verfahren und die bei den Treffen der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE erzielten Fortschritte bewerten. Es wird Wege zur weiteren Stärkung und Verbesserung dieser Verfahren prüfen und entsprechende Beschlüsse fassen.

FOLGEN DER KONFERENZ



In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte und mit ihrer Entschlossenheit sowie ihrer Verpflichtung, den durch die KSZE eingeleiteten multilateralen Prozeß fortzusetzen, werden die Teilnehmerstaaten regelmäßig weitere Treffen zwischen ihren Vertretern abhalten.
Das vierte Haupttreffen wird ab 24. März 1992 in Helsinki stattfinden.
Die Tagesordnung, das Arbeitsprogramm und die Modalitäten des Haupttreffens in Wien werden sinngemäß auf das Haupttreffen in Helsinki angewendet, sofern nicht andere Beschlüsse über diese Fragen von dem nachstehend erwähnten Vorbereitungstreffen gefaßt werden.
Zum Zwecke der Anpassung der Tagesordnung, des Arbeitsprogramms und der Modalitäten, die für das Wiener Haupttreffen zur Anwendung kamen, wird ab 10. März 1992 in Helsinki ein Vorbereitungstreffen abgehalten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß in diesem Zusammenhang Anpassungen diejenigen Punkte betreffen, die aufgrund der Änderungen des Zeitpunktes und Ortes, des Ziehens von Losen und der Erwähnung anderer, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Wiener Treffens 1986 abgehaltener Treffen einer Änderung bedürfen. Die Dauer des Vorbereitungstreffens soll zwei Wochen nicht überschreiten.
Die Tagesordnung, das Arbeitsprogramm und die Modalitäten der in diesem Dokument genannten KSZE-Folgetreffen wurden vom Wiener Haupttreffen festgelegt. Die Ergebnisse dieser Treffen werden bei dem Haupttreffen in Helsinki entsprechend berücksichtigt.
Alle Treffen, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, werden in Übereinstimmung mit Absatz 4 des Kapitels „Folgen der Konferenz“ der Schlußakte abgehalten.
Die Teilnehmerstaaten prüften, inwieweit die Modalitäten für künftige KSZE-Folgetreffen vereinfacht, deren Wirksamkeit erhöht und die verfügbaren Mittel bestmöglich genutzt werden können. Ausgehend von diesen Überlegungen und in Verbindung mit den vom Wiener Haupttreffen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ausarbeitung der dem vorliegenden Dokument beigefügten Mandate, haben sie beschlossen:
  • Keine Vorbereitungstreffen mehr abzuhalten, sofern kein gegenteiliger Beschluß vorliegt;
  • die Anzahl der gleichzeitig tagenden subsidiären Arbeitsorgane auf ein dem Zweck des Treffens entsprechendes Mindestmaß zu reduzieren;
  • die Dauer der Treffen auf höchstens vier Wochen zu beschränken, sofern kein gegenteiliger Beschluß vorliegt;
  • bei Treffen, bei denen nichtstaatliche Teilnehmer eingeladen sind, Beiträge zu leisten, von der Möglichkeit informeller Sitzungen größtmöglichen Gebrauch zu machen, um die Voraussetzungen für eine freiere Diskussion zu schaffen;
  • den Nationalfeiertag des Gastgeberlandes in ortsüblicher Weise zu begehen.
Das Haupttreffen in Helsinki wird diese Vorkehrungen und die anderen Modalitäten im Lichte der Erfahrungen überprüfen und eventuell erforderliche Verbesserungen vornehmen.
Die Regierung Österreichs wird gebeten, das vorliegende Dokument dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generaldirektor der UNESCO und dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie den anderen im vorliegenden Dokument genannten internationalen Organisationen zu übermitteln. Die Regierung Österreichs wird gleichfalls gebeten, das vorliegende Dokument den Regierungen der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten zu übermitteln.
Der Text dieses Dokuments wird in jedem Teilnehmerstaat veröffentlicht, der ihn so umfassend wie möglich verbreitet und bekanntmacht.
Die Vertreter der Teilnehmerstaaten bekunden gegenüber dem Volk und der Regierung Österreichs ihren tief empfundenen Dank für die ausgezeichnete Organisation des Wiener Treffens und die den am Treffen teilnehmenden Delegationen gewährte herzliche Gastfreundschaft.

Wien, den 15. Januar 1989

ANHÄNGE


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Quelle: http://www.osce.org
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