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Kriegsrechts-Verordnung des polnischen "Militärrats der nationalen Rettung", 13. Dezember 1981

Kriegsrechts-Verordnung des polnischen „Militärrats der nationalen Rettung", 13. Dezember 1981

Abschrift

  1. Für die Zeit des Kriegsrechts dürfen keinerlei Versammlungen, Märsche, Demonstrationen, Sport- und Kulturveranstaltungen ohne vorherige Genehmigung stattfinden. Ausgenommen sind kirchliche Feiern in Gotteshäusern.

  2. Verboten wird die Verbreitung aller Veröffentlichungen und Informationen, die öffentliche Aufführungen künstlerischer Werke sowie die Benutzung von Druckmaschinen ohne vorherige Genehmigung.

  3. Das Streikrecht und das Recht zu Protestaktionen sind suspendiert.

  4. Alle Bürger sind verpflichtet, zu jeder Zeit Personalausweise bei sich zu tragen.

  5. Jeder, der seinen Wohnort für mehr als 48 Stunden verlässt, benötigt eine Erlaubnis.

  6. Die Tätigkeit aller Gewerkschaften, Vereinigungen und anderer Organisationen, deren Aktivitäten eine Bedrohung des Staates bedeuten, ist untersagt. Davon sind kirchliche und religiöse Organisationen ausgenommen.

  7. Sämtliche Post sowie Telefongespräche werden überwacht.

  8. Alle Besitzer von Sende- und Empfangsgeräten sind verpflichtet, diese bei den Behörden abzuliefern.

  9. Besitzer von Schuß-, Jagd- und Sportwaffen müssen diese abgeben.

  10. Das Fotografieren und Filmen in bestimmten Bereichen ist untersagt.

  11. Das Tragen bestimmter Uniformen und Abzeichen ist verboten.

  12. Die Tätigkeit bestimmter Post- und Fernmeldeeinrichtungen wird untersagt oder eingeschränkt.

  13. Die Beförderung von Personen durch Eisenbahn oder Flugzeuge wird untersagt oder eingeschränkt.

  14. Wer sich im Grenzgebiet aufhalten will, braucht eine Erlaubnis der Behörden.

  15. Jede Art von Tourismus und Wassersport ist untersagt.

  16. Reservisten können jederzeit zum aktiven Militärdienst einberufen werden.

  17. Unter militärische Kontrolle werden jene Bereiche der Verwaltung und der Wirtschaft gestellt, die für Verteidigung und Sicherheit des Staates von besonderer Wichtigkeit sind.


Quelle: Polen: „Euch den Winter, uns den Frühling," hg. von der TAZ-Verlags- und Vertriebs-GmbH, Berlin 1982, S. 66/67.
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