Zurück zur Übersicht
Der dritte Dachdecker bleibt auf der Baustelle zurück; er will seine junge Familie nicht verlassen. Trotzdem wird er von der Stasi im Untersuchungsgefängnis in der Potsdamer Lindenstraße inhaftiert. Dort gesteht er nach vielen Vernehmungen unter Druck, von den Fluchtabsichten seiner Kollegen gewusst und ihnen die Funktionsweise einer Waffe ausführlich erklärt zu haben. Er wird im Juli 1965 zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Potsdamer Staatsanwaltschaft findet das Urteil zu milde und legt Berufung ein. Unter dem Vorsitz des Oberrichters Wohlgethan erhöht das Bezirksgericht Potsdam im November 1965 die Strafe auf zwei Jahre Zuchthaus – wegen „gemeinschaftlich begangenen, staatsgefährdenden Gewaltakts" (§ 17 StEG, § 47 StGB).
Die beiden Grenzsoldaten werden beschuldigt, durch ihr „Fehlverhalten" die Flucht der Dachdecker überhaupt erst ermöglicht zu haben. Das Militärgericht Potsdam verurteilt sie zu zwei Jahren bzw. sechs Monaten Gefängnis.
Dachdeckerflucht von Klein Glienicke nach Zehlendorf, 7. Mai 1965
Im Mai 1965 sind Reparaturarbeiten am Dach der Kapelle und des Pfarrhauses von Klein Glienicke fällig. Drei Arbeiter erhalten Passierscheine, mit denen sie das Grenzgebiet betreten dürfen. Während der Dacharbeiten werden sie ständig von zwei Grenzsoldaten bewacht. Als sich am 7. Mai 1965 ein Grenzposten unerlaubt entfernt, erkennen zwei der Dachdecker ihre Chance. Einer der beiden entwaffnet den verbliebenen Posten, während der zweite mit einer Leiter in Richtung Mauer vorrennt. Mit Warnschüssen wird der Grenzsoldat von einer Verfolgung abgehalten. Die Flucht der beiden gelingt.Der dritte Dachdecker bleibt auf der Baustelle zurück; er will seine junge Familie nicht verlassen. Trotzdem wird er von der Stasi im Untersuchungsgefängnis in der Potsdamer Lindenstraße inhaftiert. Dort gesteht er nach vielen Vernehmungen unter Druck, von den Fluchtabsichten seiner Kollegen gewusst und ihnen die Funktionsweise einer Waffe ausführlich erklärt zu haben. Er wird im Juli 1965 zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Potsdamer Staatsanwaltschaft findet das Urteil zu milde und legt Berufung ein. Unter dem Vorsitz des Oberrichters Wohlgethan erhöht das Bezirksgericht Potsdam im November 1965 die Strafe auf zwei Jahre Zuchthaus – wegen „gemeinschaftlich begangenen, staatsgefährdenden Gewaltakts" (§ 17 StEG, § 47 StGB).
Die beiden Grenzsoldaten werden beschuldigt, durch ihr „Fehlverhalten" die Flucht der Dachdecker überhaupt erst ermöglicht zu haben. Das Militärgericht Potsdam verurteilt sie zu zwei Jahren bzw. sechs Monaten Gefängnis.